(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 30.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 40.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die Nutzung der im Rahmen des Programms 01 des Aufgabenbereichs 1 des Voranschlags der Ausgaben des Landeshaushaltes 2018-2020 eingeschriebenen Ressourcen.