(1) Nach Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz angefügt:
„8. Zusammenschlüsse von Personen und anderen Rechtssubjekten, die im Sinne von Artikel 5 dieses Gesetzes die Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen oder in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens beantragen, müssen über die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügen.“