(1) Nach Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 10/ter (Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungszentrum für das Ehrenamt)
1. Unter Einhaltung der allgemeinen Transparenzbestimmungen kann die Autonome Provinz Bozen das Dienstleistungszentrum für das Ehrenamt mit der Erbringung von Tätigkeiten und Dienstleistungen zur Förderung des Dritten Sektors betrauen, und zwar insbesondere mit:
(2) Für die Erbringung der Tätigkeiten und Dienstleistungen laut Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen zusätzliche Finanzmittel aus dem Landeshaushalt sowie Sachleistungen bereitstellen.“