(1) In Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, sind die Wörter „seit zumindest einem Jahr tätig sind,“ gestrichen.
(2) In Artikel 5 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „, innerhalb des Landes tätig sind und deren Gründung mindestens sechs Monate zurückliegt“ durch die Wörter „und innerhalb des Landes tätig sind“ ersetzt.