(1) Innerhalb des Programmes 03 des Aufgabenbereichs 20 des Voranschlags der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 24, in geltender Fassung, werden ein Spezialfonds für Investitionsausgaben mit einer Dotierung über 2.000.000,00 Euro für das Jahr 2018, 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2019 und 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2020, sowie ein Spezialfonds für laufende Ausgaben mit einer Dotierung über 2.000.000,00 Euro für das Jahr 2018, 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2019 und 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2020 eingerichtet, um den Verpflichtungen nachzukommen, welche aus der Anwendung der Bestimmungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz hervorgehen.
(2) Mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Finanzen werden die erforderlichen Haushaltsänderungen vorgenommen.