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Beschluss vom 24. Juli 2018, Nr. 733
Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1140 vom 19.12.2023)

...omissis...

1. die Anlage A “Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen”, welche integrierender Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet, zu genehmigen,

2. die Frist von 180 Tagen, ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region, für die Einreichung der Anfragen um Genehmigung und Akkreditierung bei der Abteilung Soziales von Seiten der Träger der bereits tätigen Dienste festzusetzen,

3. die Dienste, für die die Träger innerhalb der im Punkt 2 angeführten Frist die Akkreditierung beantragt haben, im Status provisorischer Akkreditierung bis zum Abschluss des Akkreditierungsverfahrens arbeiten zu lassen.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage A

Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien legen die Voraussetzungen fest, welche die Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen erfüllen müssen, um im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, die Genehmigung und die Akkreditierung zu erhalten.

2. Die Sozialdienste laut Absatz 1 gliedern sich in

a) Wohndienste: Wohngemeinschaften und Trainingswohnungen,

b) Dienste zur Arbeitsbeschäftigung: Arbeitsrehabilitationsdienste.

3. Die Dienste können von Personen in Anspruch genommen werden, die “Abhängigkeitserkrankungen” haben, welche gemäß DSM-5 (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der Gruppe “Störungen im Zusammenhang mit psychotropen Substanzen und abhängigen Verhaltensweisen” zugeordnet werden.

Artikel 2
Wohndienste

2.1 Wohngemeinschaft

2.1.1 Beschreibung

1. Die Wohngemeinschaft ist ein Wohndienst, welcher erwachsenen Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung bietet, um die persönlichen und sozialen Kompetenzen dieser Menschen zu entwickeln und zu stärken, damit sie später selbständig in einer eigenen Wohnung wohnen können.

2. Die Wohngemeinschaft dient in der Regel als vorübergehende Unterkunft, bis die Betroffenen selbständig wohnen können, sie kann aber auch eine dauerhafte Unterkunft sein.

2.1.2 Zielsetzung

1. Die Wohngemeinschaft verfolgt folgende Ziele:

a) den Erwerb und Ausbau der Fähigkeiten und Kompetenzen, um das Alltagsleben bewältigen zu können,

b) den Erhalt und Ausbau der Selbständigkeit und die Förderung der Selbstbestimmung,

c) die Normalisierung des Alltagslebens,

d) den Aufbau eines Netzes sozialer Beziehungen und die Strukturierung der Tätigkeiten in der Freizeit,

e) die Inklusion und größtmögliche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.

2.1.3 Zielgruppe

1. In der Wohngemeinschaft wohnen erwachsene Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die eine sozialpädagogische Begleitung benötigen und keiner intensiven und dauerhaften Betreuung bei der Bewältigung des Alltagslebens bedürfen.

2.Voraussetzungen für die Aufnahme und den Verbleib in der Wohngemeinschaft sind

a) der regelmäßige Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsfachdienst, d.h. mit dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen oder vertragsgebundenen und zugelassenen Diensten,

b) die psychophysische Stabilität der Person,

c) die Abstinenz vom Gebrauch psychoaktiver Substanzen oder von abhängigen Verhaltensweisen,

d) die Fähigkeit der Person, zeitweilig alleine zu bleiben, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.

Die Voraussetzung der Abstinenz wird von den einzelnen Diensten geprüft.

3. In der Regel gehen die Personen einer Beschäftigung nach.

4. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit aufgenommen.

5. Der Dienst erbringt keine direkten gesundheitlichen Leistungen; falls eine Person gesundheitlicher Betreuung bedarf, sind die zuständigen Gesundheitsdienste einzuschalten, mit denen andere Lösungen für eine Aufnahme gesucht werden.

2.1.4 Aufnahmekapazität

1. Eine Wohneinheit kann maximal fünf Personen aufnehmen; ausgenommen sind die bereits vor der Genehmigung der vorliegenden Richtlinien bestehenden Wohndienste.

2.2 Trainingswohnung

1. Trainingswohnungen bieten zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeiten für Personen, die Begleitung benötigen, um die Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die sie brauchen, um später selbständig in einer eigenen Wohnung zu leben. Der Aufenthalt hat in der Regel eine Dauer von maximal zwei Jahren.

2. Für die Genehmigung und Akkreditierung dieses Dienstes gelten die „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen“.

Artikel 3
Dienste zur Arbeitsbeschäftigung

3.1 Arbeitsrehabilitationsdienst

3.1.1 Beschreibung

1. Der Arbeitsrehabilitationsdienst ist ein Tagesdienst, der erwachsenen Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung bietet, damit sie individuell persönliche und soziale Kompetenzen und Arbeitsfähigkeiten erwerben und weiterentwickeln, auch mit dem Ziel der Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Arbeitswelt.

2. Der Dienst kann ein dauerhaftes Beschäftigungsangebot oder eine Übergangslösung mit dem Ziel der Aufnahme in anderen Diensten oder der Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sein. Die Dauer des Aufenthalts im Arbeitsrehabilitationsdienst ist an das individuelle Rehabilitationsprojekt gebunden.

3. Die Tätigkeiten des Arbeitsrehabilitationsdienstes können in und außerhalb der Einrichtung stattfinden.

4. Der Arbeitsrehabilitationsdienst bietet Beschäftigungen unterschiedlicher Art an, die auf das Anlernen und die berufliche Orientierung oder Neuorientierung der Personen ausgerichtet sind. Dabei handelt es sich um produktive Beschäftigungen, verbunden mit dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen.

3.1.2 Zielsetzung

1. Der Dienst verfolgt folgende Ziele:

a) Gewährleistung der Teilhabe am Arbeitsleben durch Maßnahmen zum Erhalt, zum Ausbau oder zur Wiedererlangung von Arbeitsfähigkeiten und -kompetenzen, auch mit dem Ziel der Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Arbeitswelt,

b) Förderung der Sozialisierung und des Aufbaus eines Netzes sozialer Beziehungen durch die Entwicklung und Aufwertung persönlicher und sozialer Kompetenzen,

c) Erhalt der Stabilität durch eine klare Strukturierung des Tages,

d) Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch kurze gezielte Praktika sowie Planung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschäftigung und Arbeitseingliederung.

3.1.3 Zielgruppe

1. Der Arbeitsrehabilitationsdienst richtet sich an erwachsene Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die in einem mehr oder weniger geschützten Rahmen Rehabilitationsmaßnahmen im Beschäftigungsbereich auf unterschiedlichen Ebenen und von unterschiedlicher Dauer auf der Grundlage eines individuellen Rehabilitationsprojekts benötigen.

2. Voraussetzungen für die Aufnahme und den Verbleib im Arbeitsrehabilitationsdienst sind

a) der regelmäßige Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsfachdienst, d.h. mit dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen oder vertragsgebundenen und zugelassenen Diensten,

b) die psychophysische Stabilität der Person,

c) die Abstinenz vom Gebrauch psychoaktiver Substanzen oder von abhängigen Verhaltensweisen.

Die Voraussetzung der Abstinenz wird von den einzelnen Diensten geprüft.

3. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit aufgenommen.

3.1.4 Aufnahmekapazität

1. Die Aufnahmekapazität des Dienstes variiert je nach ausgeübter Tätigkeit.

Artikel 4
Organisation des Dienstes

4.1. Internes Dokument des Dienstes

1. Die Trägerkörperschaft der Sozialdienste, in Folge Träger genannt, legt in einem intern vereinbarten Dokument folgende Informationen über den Dienst fest:

a) die Beschreibung des Dienstes,

b) die Beschreibung der Zielgruppe,

c) die Beschreibung der Ziele,

d) die Beschreibung der Grundprinzipien und Werte,

e) die Beschreibung der Aufgaben der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Dienstes,

f) die Organisation der Teamarbeit,

g) die Organisation der Zusammenarbeit im Netzwerk der Dienste,

h) die Beschreibung der angebotenen Leistungen, bezogen auf den landesweit gültigen „Leistungskatalog der Sozialdienste“,

i) die Modalitäten für die Aufnahme in den Dienst und für deren Inanspruchnahme,

j) die angewandten Methoden und eingesetzten Arbeitsmittel,

k) die internen Reglements,

l) die Maßnahmen zur Qualitätssteigerung.

2. Das Dokument ist regelmäßig zu aktualisieren und entspricht den programmatischen Vorgaben auf Landes- und auf Bezirksebene.

4.2 Dienstcharta

1. Die Dienstcharta ist jenes Dokument, mit welchem der Träger die Bürgerinnen und Bürger in einfacher und knapper Form über die Charakteristiken des angebotenen Dienstes informiert.

2. Die Dienstcharta enthält die folgenden Informationen:

a) die Beschreibung des Dienstes und der angebotenen Dienstleistungen,

b) die Verfahrens- und Arbeitsweise des Dienstes (Öffnungszeiten, Besuchszeiten, Richtlinien und Verfahren für die Aufnahme, den Austritt und den Übergang usw.),

c) die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer,

d) die Art und Weise der Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer,

e) die Zusammenarbeit im Netzwerk der Dienste,

f) die Kosten und die Tarife,

g) die Art und Weise der Bewertung des Dienstes durch die Nutzer und Nutzerinnen und die Handhabung von Beschwerden.

3. Die Dienstcharta wird zusammen mit den Nutzerinnen und Nutzern erarbeitet und ist in einer leicht verständlichen Sprache geschrieben.

4. Die Dienstcharta muss veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Sie entspricht den programmatischen Vorgaben auf Landes- und auf Bezirksebene.

4.3 Aufnahme, Entlassung und Warteliste

1. Der Träger verwaltet die Aufnahmen und Entlassungen, führt die Wartelisten, erarbeitet die Kriterien für die Erstellung der Rangordnungen und gibt diese bekannt.

4.4 Zusammenarbeit mit den Diensten für Abhängigkeitserkrankungen

1. Die Zuweisung zu den Sozialdiensten für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen erfolgt durch die Dienste für Abhängigkeitserkrankungen oder vertragsgebundene und zugelassene Einrichtungen. Für die Aufnahme ist das obligatorische Gutachten des Gesundheitsfachdienstes erforderlich. Der Träger prüft die Angemessenheit der Aufnahme.

2. Die Dienste für Abhängigkeitserkrankungen oder vertragsgebundene und zugelassene Einrichtungen erbringen die fachspezifische gesundheitliche Begleitung und Behandlung der Nutzerinnen und Nutzer der Wohndienste und der Dienste zur Arbeitsbeschäftigung für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

3. Der Träger und die Dienste für Abhängigkeitserkrankungen regeln die Zusammenarbeit durch den Abschluss eines eigenen Einvernehmensprotokolls, um die Abstimmung der Maßnahmen zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten.

4.5 Aufnahmevereinbarung

1. Der Träger verfasst eine Vereinbarung zur Aufnahme in den Dienst, die die aufzunehmende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter unterschreibt.

2. In der Aufnahmevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Person gegenüber dem Dienst, in den sie aufgenommen wird, sowie spezifische individuelle Übereinkommen festgelegt.

4.6 Inanspruchnahme des Dienstes

1. Der Träger legt die Regeln zur Inanspruchnahme des Dienstes fest. Für die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung erarbeitet er einen Tätigkeitskalender, in dem die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und die Organisation der Tätigkeiten berücksichtigt sind. Der Tätigkeitskalender wird den Nutzerinnen und Nutzern bekannt gegeben.

2. Es wird für jede Nutzerin und jeden Nutzer eine Probezeit vereinbart, die in der Regel drei Monate ab Aufnahmedatum beträgt. In diesem Zeitraum prüfen die Dienstleiterin/der Dienstleiter und das Mitarbeiterteam im Einvernehmen mit den anderen einbezogenen Diensten die Angemessenheit der Aufnahme.

3. Auf der Basis des individuellen Rehabilitationsprojekts wird mit der Nutzerin/dem Nutzer eine auf die Person abgestimmte Inanspruchnahme des Dienstes vereinbart, wie flexibler oder Teilzeitaufenthalt, Kurzzeitaufenthalt, Inanspruchnahme des Dienstes für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit usw.

4.7 Herstellung und Verkauf von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen

1. Die Produkte und Dienstleistungen, die in den Arbeitsrehabilitationsdiensten hergestellt bzw. erbracht werden, werden in angemessener Form sichtbar gemacht, zum Beispiel durch ein Herkunftslogo, Produktkataloge, Ausstellungen oder Verkaufsstellen, auch im Internet. Mit Zustimmung der beteiligten Nutzerin/des beteiligten Nutzers kann auch deren/dessen Name neben dem Produkt aufscheinen.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass die Produktionstechnik in den Diensten immer auf dem neuesten Stand ist, erproben neue Techniken und passen eventuell die Produktionsverfahren an. Sie prüfen zudem die Absatzmöglichkeiten für die Produkte mit dem Ziel, den Dienst so gut wie möglich in einen normalen Marktkontext einzugliedern.

Artikel 5
Personal

5.1 Allgemeine Anforderungen

1. Der Träger stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben zur Erbringung der für die stationären und teilstationären Diensten vorgesehenen sozialen Leistungen, unter Berücksichtigung der Aufgaben der jeweiligen Berufsbilder, zur Verfügung. Dieses Personal betreut die Nutzerin und den Nutzer nicht während eines Krankhausaufenthalts.

2. Die Träger arbeiten, sofern im Einklang mit den Tätigkeiten und der Organisation der Dienste, mit ehrenamtlich Tätigen sowie mit Praktikantinnen und Praktikanten zusammen.

5.2 Sozialpädagogisches Personal

1. Für die sozialpädagogischen Aufgaben geeignete Berufsbilder sind:

a) Behindertenerzieherin/Behindertenerzieher,

b) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,

c) Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste,

d) Soziologin/Soziologe und Pädagogin/ Pädagoge,

e) Sozialassistentin/Sozialassistent.

5.3 Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben

1. Für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben geeignete Berufsbilder sind:

a) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,

b) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,

c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer in Ausbildung,

d) Fachkraft für Arbeitsinklusion, beschränkt auf die Arbeitsrehabilitationsdienste,

e) Pflegehelferin/Pflegehelfer,

f) Pflegehelferin/Pflegehelfer mit Zusatzausbildung im Gesundheitswesen,

g) Pflegehelfer/Pflegehelferin in Ausbildung,

h) Altenpflegerin/Altenpfleger und Familienhelferin/Familienhelfer.

5.4 Aufnahme von anderem, ähnlich qualifiziertem und von nicht qualifiziertem Personal

1. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er auch anderes, ähnlich qualifiziertes Personal bis 45% des im Stellenplan dafür vorgesehenen Personals einstellen:

a) für die sozialpädagogischen Aufgaben: Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Technikerinnen und Techniker für die psychiatrische Rehabilitation und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialpädagogischen und gesundheitlichen Bereich,

b) für die Betreuungs- und Pflegeaufgaben: Fachkräfte für soziale Dienste und sonstige geeignete Berufsbilder im sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Bereich,

c) in den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung kann Personal im Besitz einer handwerklichen Berufsqualifikation, wie z.B. Tischlerinnen und Tischler, Keramikerinnen und Keramiker, Malerinnen und Maler, Schneiderinnen und Schneider, die dem Bedarf und der angebotenen Tätigkeiten des Dienstes zur Arbeitsbeschäftigung entspricht, aufgenommen werden. Zur Berechnung des Personalparameters gilt dieses Personal als Personal mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben.

2. In begründeten Ausnahmefällen und unter Gewährleistung der Sicherheit und einer angemessenen Betreuung kann der Träger nicht qualifiziertes Personal im Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zu den oben beschriebenen Berufsbildern vorübergehend bis zu der oben genannten Höchstgrenze beschäftigen.

3. Der Träger verpflichtet das Personal mit handwerklicher Berufsqualifikation und das nicht qualifizierte Personal zur Teilnahme an geeigneten Weiterbildungskursen.

5.5 (aufgehoben)

5.6 Dienstleiterin/Dienstleiter

1. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen: die Verwaltung der Dokumentation, die Überprüfung der Vollständigkeit und der Einheitlichkeit der individuellen Projekte, die Förderung der Qualität des Dienstes, Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung des Dienstes mit anderen Einrichtungen vor Ort und die Zusammenarbeit mit den Familien und eventuell den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer. In besonderen Situationen kann sie/er auch Betreuungs- und Pflegeaufgaben ausüben. Die Aufgaben der Dienstleiterin/des Dienstleiters sind schriftlich festgelegt.

5.7 (aufgehoben)

5.8 Parameter des sozialpädagogischen Personals und des Personals mit Pflege- und Betreuungsaufgaben

1. Der Träger garantiert, dass die nachfolgenden Personalparameter für jeden Dienst eingehalten werden. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des Bedarfs an Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.

2. Für die Berechnung des Parameters wird die Stelle der Dienstleiterin/des Dienstleiters nur für Wochenstunden angerechnet, in denen sie/er sozialpädagogische, Betreuungs- und Pflegeaufgaben leistet und somit nicht für die Zeit, die für die Koordinierung des Dienstes aufgewendet wird.

3. Der Träger legt für jeden einzelnen Dienst die Anzahl des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben auf der Grundlage des Gesamtbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer fest. In jedem Fall muss in jedem Dienst die Anwesenheit von Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben im Ausmaß von 2 Wochenstunden pro Nutzerin und Nutzer gewährleistet sein. Es handelt sich um einen Standard, der auf der Grundlage des sozialpädagogischen Bedarfs der Nutzerinnen und Nutzer erhöht oder in begründeten und dokumentierten Fällen um nicht mehr als 20% verringert werden kann.

4. Die Personalparameter beziehen sich auf die Fachkräfte im Dienst in Vollzeit auf der Grundlage der im bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag festgelegten Arbeitszeit.

5. Die Personalparameter in den Wohngemeinschaften werden auf der Grundlage der besetzten Plätze berechnet.

6. Die Personalparameter in den teilstationären Diensten werden auf der Grundlage der Anwesenheitszeiten der Nutzerinnen und Nutzer mit folgendem Verhältnis berechnet:

- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit bis zu 12 Wochenstunden: 0,3 Nutzerinnen/Nutzer,

- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 13 und 20 Wochenstunden: 0,5 Nutzerinnen/Nutzer,

- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit zwischen 21 und 35 Wochenstunden: 1 Nutzerin/Nutzer,

- Nutzerinnen/Nutzer mit Anwesenheit über 35 Wochenstunden: 1,3 Nutzerinnen/Nutzer.

7. Der Personalparameter des einzelnen teilstationären Dienstes ist in jedem Fall hinsichtlich des jeweiligen festgelegten Standards erhöht, wenn mehr als 50 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer den Dienst in Teilzeit besuchen.

8. Um die Berechnung des Personalbedarfs zu vereinfachen, werden die Hundertstel nach dem Komma ab 5 Hundertstel und auf das nächste volle Zehntel aufgerundet und unter 5 Hundertstel auf das nächste Zehntel abgerundet.

5.8.1 Personalparameter in den Wohngemeinschaften

1. In den Wohngemeinschaften ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.

5.8.2 Personalparameter in den Arbeitsrehabilitationsdiensten

1. In den Arbeitsrehabilitationsdiensten ist der Personalparameter von einer Personaleinheit je vier Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.

5.9 Weiterbildung des Personals

1. Der Träger garantiert die Weiterbildung des Personals und verfügt über einen jährlichen Weiterbildungsplan.

2. Der Träger bietet dem Personal regelmäßige Supervision, Coaching oder andere geeignete Beratungsinstrumente an.“

5.10 (aufgehoben)

5.11 Team- und Netzwerkarbeit

1. Der Dienst organisiert regelmäßige Treffen des Teams für den Informationsaustausch und der gemeinsamen Besprechung der Ziele und dokumentiert die Ergebnisse.

2. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch innerhalb des Teams.

3. Der Dienst gewährleistet den Informationsaustausch mit anderen Diensten und dokumentiert die Ergebnisse.

5.12 (aufgehoben)

Artikel 6
Individuelle Planung

6.1 Akte mit den persönlichen Daten

1. Der Träger führt eine Akte mit den persönlichen Dokumenten und den personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihrer Bezugspersonen (gesetzliche Vertreterinnen/gesetzliche Vertreter, Familienangehörige mit Einverständnis der Nutzerin/des Nutzers) mit den entsprechenden Telefonnummern.

2. Die Akte enthält, gut strukturiert, die meldeamtlichen Daten, die Geschichte und die aktuelle Situation der Person in Bezug auf ihr familiäres und soziales Umfeld, die Angabe der Sprache, in der mit der Person kommuniziert werden muss, die Beschreibung des Bildungsverlaufs und des beruflichen Werdeganges, die Gesundheits- und Therapiedokumentation, Gutachten und Berichte anderer Dienste, die Dokumentation zur Tarifzahlung und zur Auszahlung des Entgeltes in den Arbeitsrehabilitationsdiensten, Anwesenheitslisten, Vereinbarung bezüglich der Anwesenheiten und Abwesenheiten und sonstige zweckdienliche Dokumente und Informationen.

6.2. Individuelles Rehabilitationsprojekt

1. Mit jeder Nutzerin/jedem Nutzer wird ein individuelles Rehabilitationsprojekt (IRP) erarbeitet und dokumentiert, und zwar mit direkter Beteiligung des Mitarbeiterteams des betreffenden Sozialdienstes und in Absprache mit dem zuweisenden Dienst.

2. Das individuelle Rehabilitationsprojekt wird gemäß den Prinzipien der Teilhabe, der Selbstbestimmung und der Inklusion der Person erarbeitet: Die Nutzerinnen und Nutzer werden aktiv in den Prozess der Festlegung der Ziele und der Auswertung einbezogen sowie in alle Entscheidungen, die sie betreffen.

3. Bei Bedarf werden in die Erarbeitung des individuellen Rehabilitationsprojekts folgende Personen einbezogen:

a) die Familienangehörigen mit dem Einverständnis der Nutzerin/des Nutzers,

b) gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Sachwalterin/der Sachwalter, wenn diese/dieser mit Aufgaben der Pflege und Betreuung der Nutzerin/des Nutzers betraut wurde.

4. Um die uneingeschränkte Teilhabe der Nutzerin/des Nutzers bei der Erarbeitung des individuellen Rehabilitationsprojekts zu gewährleisten, wird das Projekt in der von ihr/ihm gewählten Sprache verfasst, und zwar in einfacher und verständlicher Form.

5. Das individuelle Rehabilitationsprojekt wird regelmäßig mittels geeigneter Instrumente gemeinsam mit den Nutzerinnen und Nutzern ausgewertet, mindestens einmal pro Jahr aktualisiert sowie systematisch aufbewahrt und archiviert.

6. Die Dokumentation zum individuellen Rehabilitationsprojekt umfasst

a) die Analyse der Stärken und Kompetenzen der Nutzerin/des Nutzers, und zwar durch Einschätzung von Seiten des Mitarbeiterteams und durch Selbsteinschätzung der Nutzerin/des Nutzers,

b) die Beschreibung der Erwartungen, der Wertvorstellungen, der Wünsche und der Vorlieben der Nutzerin/des Nutzers und deren/dessen Bedenken in Bezug auf das individuelle Rehabilitationsprojekt,

c) die Beschreibung der Projektziele auf der Grundlage der Analyse der Stärken und Kompetenzen und unter Berücksichtigung der von der Nutzerin/dem Nutzer geäußerten Erwartungen und Bedürfnisse,

d) die Beschreibung der zum Erreichen der einzelnen Ziele erforderlichen Maßnahmen, die zwischen der Nutzerin/dem Nutzer, dem Dienst und dem Netzwerk der Dienste vereinbart wurden,

e) die Festlegung des Zeitrahmens für das Erreichen der einzelnen Ziele und des Zeitrahmens für die periodische Überprüfung der Umsetzung,

f) die Festlegung von Indikatoren, an denen sich die effektive Umsetzung der Ziele messen lässt,

g) die Festlegung der jeweiligen Bezugspersonen und -dienste, die für die Umsetzung der einzelnen Ziele und die gemeinsame Auswertung verantwortlich sind,

h) die Art und Weise der Kommunikation mit den Familienangehörigen, falls die Nutzerin/der Nutzer ihr/sein Einverständnis dazu gegeben hat, gegebenenfalls mit der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter sowie mit dem sozialen Bezugsnetzwerk der Nutzerin/des Nutzers,

i) die Planung der Tätigkeiten der Person während der Nutzung des Dienstes,

j) die regelmäßige Evaluation,

k) die Unterschrift der Nutzerin/des Nutzers und gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters und der für das individuelle Rehabilitationsprojekt verantwortlichen Fachkraft.

6.3 Datenschutz

1. Die Beachtung der Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten wird gewährleistet.

2. Es sind sämtliche Maßnahmen anzuwenden, die den maximalen Schutz der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen.

3. Die Dienste gewährleisten das Recht auf Information, auf Ausdruck des Einverständnisses und auf Nicht-Diskriminierung im Sinne des Artikels 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4. Persönliche Gespräche müssen so geführt werden, dass die Privatsphäre der Personen geschützt ist.

6.4 Kommunikation

1. Die Kommunikation erfolgt in deutscher, italienischer oder ladinischer (in den ladinischen Ortschaften) Sprache, und zwar unter Achtung der Muttersprache der Nutzerin/des Nutzers, aber auch unter Berücksichtigung ihrer/seiner Präferenzen.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienste entwickeln individuelle Kommunikationsstrategien, um eine klare und wirksame Kommunikation und die größtmögliche Einbeziehung der Nutzerin/des Nutzers zu gewährleisten.

6.5 Zugang zu den Verwaltungsunterlagen

1. Die Beachtung der Bestimmungen über den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen wird gewährleistet.

2. Die Nutzerinnen und Nutzer haben Anrecht auf den Zugang zur schriftlichen Dokumentation, die sie betrifft. Diese ist in einer leicht verständlichen Sprache verfasst.

6.6 Selbstbestimmung und Teilhabe

1. Die Selbständigkeit und die freie Wahlmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer sind als Ausdruck ihrer Identität und persönlichen Freiheit zu respektieren.

2. In den Diensten wird durch geeignete Strategien die Entscheidungsmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer gefördert, damit sie auch im Sinne der Eigenverantwortung ihre Selbstbestimmungsfähigkeit entwickeln können.

3. Unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten werden die Nutzerinnen und Nutzer angeregt, bei der Gestaltung des Alltages mitzuwirken, um sie so weit als möglich zur Selbständigkeit zu bringen.

4. Zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben werden die Nutzerinnen und Nutzer angeregt, in ihrer Freizeit an den vor Ort angebotenen Initiativen und Tätigkeiten teilzunehmen.

5. In den Arbeitsrehabilitationsdiensten werden die Nutzerinnen und Nutzer in die Wahl der Tätigkeit und in die Planung und Durchführung der verschiedenen Produktionsphasen einbezogen (Herstellung, Verteilung, Ausstellung und Verkauf der Produkte).

6.7 Mitbestimmung bei der Führung und Entwicklung des Dienstes

1. Der Dienst organisiert Treffen zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und dem Personal zum Meinungsaustausch über die Organisation und Entwicklung des Dienstes.

6.8 Begleitung in der Phase der Entlassung

1. Die Phase der Entlassung der Nutzerin/des Nutzers wird mit dieser/diesem selbst und eventuell mit der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter sowie mit allen involvierten Diensten vereinbart und eingehend geplant. Auch Angehörige können mit Einverständnis und auf Wunsch der Nutzerin/des Nutzers einbezogen werden.

2. Nach der Entlassung der Nutzerin/des Nutzers kann der Herkunftsdienst bei Bedarf den Diensten, die zur Weiterführung des individuellen Rehabilitationsprojekts neu einbezogen werden, Beratung zusichern und der Nutzerin/dem Nutzer für einen bestimmten Zeitraum Begleitung bieten, um das Gelingen des Projekts zu fördern.

Artikel 7
Effiziente Dienstführung

7.1 Transparenz der Kosten

1. Der Träger gewährleistet eine effiziente Führung des Dienstes durch ein geeignetes Kostenkontrollsystem und die Anwendung geeigneter Instrumente zur Analyse und Rechnungslegung. Er gibt bekannt, welcher Tagessatz und Tarif angewandt wird und in welchem Ausmaß sich die Nutzerinnen und Nutzer und deren Familienangehörige an den Kosten beteiligen müssen.

2. Die Nutzerinnen und Nutzer der Arbeitsrehabilitationsdienste erhalten für ihre Tätigkeit ein Entgelt; der Maximalbetrag wird von der Landesregierung festgelegt.

3. Das Entgelt ist ein finanzieller Anreiz zu sozialpädagogischem Zweck und wird nach klar definierten Kriterien gezahlt. Die Höhe variiert je nach Anwesenheit der Nutzerin/des Nutzers und nach weiteren von den einzelnen Diensten festgelegten sozial-pädagogischen Kriterien (z.B. Einsatz, Interesse, Bereitschaft zur Übernahme besonderer Tätigkeiten, Flexibilität, Produktivität) sowie nach den im individuellen Rehabilitationsprojekt der Nutzerin/des Nutzers vereinbarten und tatsächlich erreichten Zielen. Die Kriterien werden den Nutzerinnen und Nutzern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt.

4. Die An- und Abwesenheiten der Nutzerinnen und Nutzer werden systematisch festgehalten.

5. Die Verwendung der Geldbeträge, welche die Fachkräfte auf Anfrage der Nutzerinnen und Nutzer oder der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter verwalten, um kleinere Ausgaben für die Nutzerinnen und Nutzer oder zusammen mit diesen zu tätigen, wird ordnungsgemäß belegt. Dies gilt auch für die Beträge, die in die Gemeinschaftskasse, beispielsweise für Ausgaben für die Verpflegung, eingezahlt werden. In der Aufnahmevereinbarung werden entsprechende Vereinbarungen getroffen.

7.2 Organigramm

1. Der Träger erstellt ein für die Nutzerinnen und Nutzer verständliches Organigramm mit einer klaren Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller im Dienst tätigen Personen.

2. Das Organigramm wird sämtlichen Personen bekannt gegeben, die in irgendeiner Form mit dem Dienst zu tun haben; es wird regelmäßig aktualisiert.

7.3 Statistische Daten

1. Der Träger gewährleistet eine systematische Erhebung statistischer Daten; hierzu sind die Formblätter und Erhebungssysteme der Landesverwaltung zu verwenden.

7.4 Qualität der Dienste

1. Der Träger erarbeitet Strategien und Instrumente zur Steigerung der Qualität des angebotenen Dienstes (z.B. Organisationsverfahren und -standards, Treffen zur Abstimmung der Prinzipien und Wertevorstellungen, Treffen mit den Nutzerinnen und Nutzern, Systeme zur Selbstbewertung der Qualität, jährliche Berichte, Erhebung des Zufriedenheitsgrads der Fachkräfte).

2. Der Zufriedenheitsgrad der Nutzerinnen und Nutzer wird mindestens alle drei Jahre erhoben. Das Verfahren und die Instrumente werden auf die Zielgruppe abgestimmt. Das Resultat der Erhebung wird allen Betroffenen mitgeteilt.

Artikel 8
Strukturelle Voraussetzungen

8.1 Benutzbarkeit

1. Die Wohndienste und die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung müssen zugänglich sein.

8.2 Standorte der Dienste

1. Die Wohngemeinschaften sind möglichst zentral in Wohngegenden gelegen, so dass öffentliche Dienste, Geschäfte und Freizeiteinrichtungen leicht erreichbar sind. Die Arbeitsrehabilitationsdienste sind möglichst an einem für die Herstellung und den Verkauf geeigneten Standort gelegen.

2. Alle Dienste sind möglichst an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden. Sie sind leicht und gefahrlos zu Fuß und mit dem Rollstuhl erreichbar.

8.3 Innenräume der Dienste

1. Die Bereiche und Räume des Dienstes gewährleisten die individuelle Selbständigkeit und den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Nutzerinnen und Nutzer.

2. Mit Ausnahme der Technikräume sind sämtliche Räume hell und gut belüftet.

8.3.1. Innenräume in den Wohngemeinschaften

1. Zimmer

Die Mindestfläche der Zimmer, ausgenommen die Fläche der sanitären Anlagen, muss den Standards laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit entsprechen. Jeder Dienst verfügt über mindestens ein Zimmer mit einer Fläche, die Menschen im Rollstuhl die Benutzung ermöglicht.

Die Anzahl der Einzelzimmer entspricht mindestens 50% der zur Verfügung stehenden Betten.

2. Sanitäre Anlagen

Die Wohngemeinschaft verfügt über eine sanitäre Anlage je vier Betten; eine dieser Anlagen ist mit einer Dusche oder Badewanne ausgestattet.

Mindestens eine sanitäre Anlage entspricht den Vorschriften des Dekretes des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung.

3. Gemeinschaftsbereiche und -räume

Jede Wohneinheit verfügt über einen Essraum, einen Aufenthaltsraum und eine Kochnische oder eine Küche, zu der die Nutzerinnen und Nutzer autonomen Zugang haben. Die Küche ist mit Herd, Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet und kann bei Bedarf den persönlichen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden.

Bei den oben genannten Räumen muss es sich nicht unbedingt um separate Räume handeln.

4. Inneneinrichtung

Die Räume sind nutzerfreundlich und bedarfsgerecht eingerichtet. Persönliche Einrichtungsgegenstände sind in dem Maß zugelassen, in dem es der verfügbare Platz erlaubt.

5. Räume für das Personal

Ein Raum steht für Koordinierungs- und Verwaltungstätigkeiten des Personals zur Verfügung und ist auch für Besprechungen geeignet.

8.3.2 Innenräume in den Arbeitsrehabilitationsdiensten

1. Beschäftigungsräume und -bereiche und Gemeinschaftsräume

Die Räume und Bereiche sind für die Produktionstätigkeiten geeignet und entsprechen den Bedürfnissen der dort beschäftigten Nutzerinnen und Nutzer; die Geräte und Maschinen sind für die jeweilige Beschäftigung geeignet und die gesamte Ausstattung entspricht den geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften.

Es ist ein Abstellraum für die Lagerung von Material, Produkten und Geräten vorhanden.

Wenn die Ausgabe der Mahlzeiten innerhalb des Dienstes vorgesehen ist, muss der Speisesaal getrennt von den Beschäftigungsräumen sein.

2. Sanitäre Anlagen

Der Arbeitsrehabilitationsdienst verfügt über eine sanitäre Anlage je 10 Plätze oder Bruchteil davon.

Mindestens eine sanitäre Anlage entspricht den Vorschriften des Dekretes des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung.

8.4 Hygiene im Rahmen des Dienstes und Ausgabe der Mahlzeiten

1. Die Räume und Bereiche sowie die Ausstattung des Dienstes werden in angemessener Form gereinigt und instandgehalten.

2. Es wird eine abwechslungsreiche, gesunde und appetitliche Ernährung angeboten, die traditionelle Essensgewohnheiten respektiert. Je nach Bedarf Einzelner kann eine Diätberatung in Anspruch genommen werden.

3. Die Mahlzeiten können folgendermaßen ausgegeben werden:

a) in eigenen geeigneten Bereichen des Dienstes durch einen zentralen Mensadienst oder einen Catering-Service; dabei sind die HACCP-Verfahren anzuwenden (Hazard Analysis and Critical Control Points: ein Eigenkontrollsystem zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene und -sicherheit),

b) innerhalb des Dienstes in einem dem häuslichen Umfeld ähnlichen Rahmen, unter Mitarbeit der Nutzerinnen und Nutzer und unter Aufsicht der Fachkräfte. In diesem Fall sind bei der Zubereitung von Mahlzeiten die allgemeinen Grundsätze der guten Hygienepraxis zu beachten.

4. In den Wohngemeinschaften müssen die Mahlzeiten nicht vom Träger geliefert werden; sie können sowohl organisatorisch als auch finanziell vollständig zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer gehen.

5. In den Wohngemeinschaften sorgen die Nutzerinnen und Nutzer selbst, unter Anleitung und Beratung der Fachkräfte, für die tägliche Reinigung der Räumlichkeiten und der Ausstattung, wie in der Aufnahmevereinbarung festgelegt. Die Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten erfolgt unter direkter Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer, wie dies in einem häuslichen und familiären Umfeld üblich ist. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze der guten Hygienepraxis zu beachten, welche die Sicherheit der Lebensmittel in hygienischer Hinsicht sowie deren Unversehrtheit garantieren.

8.5 Sicherheit

1. Die Dienste halten sich an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Brandschutz.

2. Der Träger sorgt dafür, dass das Personal, die Nutzerinnen und Nutzer, ehrenamtlich Tätige sowie Praktikantinnen und Praktikanten für ihre Tätigkeit gegenüber Dritten haftpflichtversichert sind.

 

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