8.1 Benutzbarkeit
1. Die Wohndienste und die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung müssen zugänglich sein.
8.2 Standorte der Dienste
1. Die Wohngemeinschaften sind möglichst zentral in Wohngegenden gelegen, so dass öffentliche Dienste, Geschäfte und Freizeiteinrichtungen leicht erreichbar sind. Die Arbeitsrehabilitationsdienste sind möglichst an einem für die Herstellung und den Verkauf geeigneten Standort gelegen.
2. Alle Dienste sind möglichst an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden. Sie sind leicht und gefahrlos zu Fuß und mit dem Rollstuhl erreichbar.
8.3 Innenräume der Dienste
1. Die Bereiche und Räume des Dienstes gewährleisten die individuelle Selbständigkeit und den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Nutzerinnen und Nutzer.
2. Mit Ausnahme der Technikräume sind sämtliche Räume hell und gut belüftet.
8.3.1. Innenräume in den Wohngemeinschaften
1. Zimmer
Die Mindestfläche der Zimmer, ausgenommen die Fläche der sanitären Anlagen, muss den Standards laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit entsprechen. Jeder Dienst verfügt über mindestens ein Zimmer mit einer Fläche, die Menschen im Rollstuhl die Benutzung ermöglicht.
Die Anzahl der Einzelzimmer entspricht mindestens 50% der zur Verfügung stehenden Betten.
2. Sanitäre Anlagen
Die Wohngemeinschaft verfügt über eine sanitäre Anlage je vier Betten; eine dieser Anlagen ist mit einer Dusche oder Badewanne ausgestattet.
Mindestens eine sanitäre Anlage entspricht den Vorschriften des Dekretes des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung.
3. Gemeinschaftsbereiche und -räume
Jede Wohneinheit verfügt über einen Essraum, einen Aufenthaltsraum und eine Kochnische oder eine Küche, zu der die Nutzerinnen und Nutzer autonomen Zugang haben. Die Küche ist mit Herd, Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet und kann bei Bedarf den persönlichen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden.
Bei den oben genannten Räumen muss es sich nicht unbedingt um separate Räume handeln.
4. Inneneinrichtung
Die Räume sind nutzerfreundlich und bedarfsgerecht eingerichtet. Persönliche Einrichtungsgegenstände sind in dem Maß zugelassen, in dem es der verfügbare Platz erlaubt.
5. Räume für das Personal
Ein Raum steht für Koordinierungs- und Verwaltungstätigkeiten des Personals zur Verfügung und ist auch für Besprechungen geeignet.
8.3.2 Innenräume in den Arbeitsrehabilitationsdiensten
1. Beschäftigungsräume und -bereiche und Gemeinschaftsräume
Die Räume und Bereiche sind für die Produktionstätigkeiten geeignet und entsprechen den Bedürfnissen der dort beschäftigten Nutzerinnen und Nutzer; die Geräte und Maschinen sind für die jeweilige Beschäftigung geeignet und die gesamte Ausstattung entspricht den geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften.
Es ist ein Abstellraum für die Lagerung von Material, Produkten und Geräten vorhanden.
Wenn die Ausgabe der Mahlzeiten innerhalb des Dienstes vorgesehen ist, muss der Speisesaal getrennt von den Beschäftigungsräumen sein.
2. Sanitäre Anlagen
Der Arbeitsrehabilitationsdienst verfügt über eine sanitäre Anlage je 10 Plätze oder Bruchteil davon.
Mindestens eine sanitäre Anlage entspricht den Vorschriften des Dekretes des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung.
8.4 Hygiene im Rahmen des Dienstes und Ausgabe der Mahlzeiten
1. Die Räume und Bereiche sowie die Ausstattung des Dienstes werden in angemessener Form gereinigt und instandgehalten.
2. Es wird eine abwechslungsreiche, gesunde und appetitliche Ernährung angeboten, die traditionelle Essensgewohnheiten respektiert. Je nach Bedarf Einzelner kann eine Diätberatung in Anspruch genommen werden.
3. Die Mahlzeiten können folgendermaßen ausgegeben werden:
a) in eigenen geeigneten Bereichen des Dienstes durch einen zentralen Mensadienst oder einen Catering-Service; dabei sind die HACCP-Verfahren anzuwenden (Hazard Analysis and Critical Control Points: ein Eigenkontrollsystem zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene und -sicherheit),
b) innerhalb des Dienstes in einem dem häuslichen Umfeld ähnlichen Rahmen, unter Mitarbeit der Nutzerinnen und Nutzer und unter Aufsicht der Fachkräfte. In diesem Fall sind bei der Zubereitung von Mahlzeiten die allgemeinen Grundsätze der guten Hygienepraxis zu beachten.
4. In den Wohngemeinschaften müssen die Mahlzeiten nicht vom Träger geliefert werden; sie können sowohl organisatorisch als auch finanziell vollständig zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer gehen.
5. In den Wohngemeinschaften sorgen die Nutzerinnen und Nutzer selbst, unter Anleitung und Beratung der Fachkräfte, für die tägliche Reinigung der Räumlichkeiten und der Ausstattung, wie in der Aufnahmevereinbarung festgelegt. Die Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten erfolgt unter direkter Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer, wie dies in einem häuslichen und familiären Umfeld üblich ist. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze der guten Hygienepraxis zu beachten, welche die Sicherheit der Lebensmittel in hygienischer Hinsicht sowie deren Unversehrtheit garantieren.
8.5 Sicherheit
1. Die Dienste halten sich an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Brandschutz.
2. Der Träger sorgt dafür, dass das Personal, die Nutzerinnen und Nutzer, ehrenamtlich Tätige sowie Praktikantinnen und Praktikanten für ihre Tätigkeit gegenüber Dritten haftpflichtversichert sind.