7.1 Transparenz der Kosten
1. Der Träger gewährleistet eine effiziente Führung des Dienstes durch ein geeignetes Kostenkontrollsystem und die Anwendung geeigneter Instrumente zur Analyse und Rechnungslegung. Er gibt bekannt, welcher Tagessatz und Tarif angewandt wird und in welchem Ausmaß sich die Nutzerinnen und Nutzer und deren Familienangehörige an den Kosten beteiligen müssen.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer der Arbeitsrehabilitationsdienste erhalten für ihre Tätigkeit ein Entgelt; der Maximalbetrag wird von der Landesregierung festgelegt.
3. Das Entgelt ist ein finanzieller Anreiz zu sozialpädagogischem Zweck und wird nach klar definierten Kriterien gezahlt. Die Höhe variiert je nach Anwesenheit der Nutzerin/des Nutzers und nach weiteren von den einzelnen Diensten festgelegten sozial-pädagogischen Kriterien (z.B. Einsatz, Interesse, Bereitschaft zur Übernahme besonderer Tätigkeiten, Flexibilität, Produktivität) sowie nach den im individuellen Rehabilitationsprojekt der Nutzerin/des Nutzers vereinbarten und tatsächlich erreichten Zielen. Die Kriterien werden den Nutzerinnen und Nutzern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt.
4. Die An- und Abwesenheiten der Nutzerinnen und Nutzer werden systematisch festgehalten.
5. Die Verwendung der Geldbeträge, welche die Fachkräfte auf Anfrage der Nutzerinnen und Nutzer oder der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter verwalten, um kleinere Ausgaben für die Nutzerinnen und Nutzer oder zusammen mit diesen zu tätigen, wird ordnungsgemäß belegt. Dies gilt auch für die Beträge, die in die Gemeinschaftskasse, beispielsweise für Ausgaben für die Verpflegung, eingezahlt werden. In der Aufnahmevereinbarung werden entsprechende Vereinbarungen getroffen.
7.2 Organigramm
1. Der Träger erstellt ein für die Nutzerinnen und Nutzer verständliches Organigramm mit einer klaren Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller im Dienst tätigen Personen.
2. Das Organigramm wird sämtlichen Personen bekannt gegeben, die in irgendeiner Form mit dem Dienst zu tun haben; es wird regelmäßig aktualisiert.
7.3 Statistische Daten
1. Der Träger gewährleistet eine systematische Erhebung statistischer Daten; hierzu sind die Formblätter und Erhebungssysteme der Landesverwaltung zu verwenden.
7.4 Qualität der Dienste
1. Der Träger erarbeitet Strategien und Instrumente zur Steigerung der Qualität des angebotenen Dienstes (z.B. Organisationsverfahren und -standards, Treffen zur Abstimmung der Prinzipien und Wertevorstellungen, Treffen mit den Nutzerinnen und Nutzern, Systeme zur Selbstbewertung der Qualität, jährliche Berichte, Erhebung des Zufriedenheitsgrads der Fachkräfte).
2. Der Zufriedenheitsgrad der Nutzerinnen und Nutzer wird mindestens alle drei Jahre erhoben. Das Verfahren und die Instrumente werden auf die Zielgruppe abgestimmt. Das Resultat der Erhebung wird allen Betroffenen mitgeteilt.