6.1 Akte mit den persönlichen Daten
1. Der Träger führt eine Akte mit den persönlichen Dokumenten und den personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihrer Bezugspersonen (gesetzliche Vertreterinnen/gesetzliche Vertreter, Familienangehörige mit Einverständnis der Nutzerin/des Nutzers) mit den entsprechenden Telefonnummern.
2. Die Akte enthält, gut strukturiert, die meldeamtlichen Daten, die Geschichte und die aktuelle Situation der Person in Bezug auf ihr familiäres und soziales Umfeld, die Angabe der Sprache, in der mit der Person kommuniziert werden muss, die Beschreibung des Bildungsverlaufs und des beruflichen Werdeganges, die Gesundheits- und Therapiedokumentation, Gutachten und Berichte anderer Dienste, die Dokumentation zur Tarifzahlung und zur Auszahlung des Entgeltes in den Arbeitsrehabilitationsdiensten, Anwesenheitslisten, Vereinbarung bezüglich der Anwesenheiten und Abwesenheiten und sonstige zweckdienliche Dokumente und Informationen.
6.2. Individuelles Rehabilitationsprojekt
1. Mit jeder Nutzerin/jedem Nutzer wird ein individuelles Rehabilitationsprojekt (IRP) erarbeitet und dokumentiert, und zwar mit direkter Beteiligung des Mitarbeiterteams des betreffenden Sozialdienstes und in Absprache mit dem zuweisenden Dienst.
2. Das individuelle Rehabilitationsprojekt wird gemäß den Prinzipien der Teilhabe, der Selbstbestimmung und der Inklusion der Person erarbeitet: Die Nutzerinnen und Nutzer werden aktiv in den Prozess der Festlegung der Ziele und der Auswertung einbezogen sowie in alle Entscheidungen, die sie betreffen.
3. Bei Bedarf werden in die Erarbeitung des individuellen Rehabilitationsprojekts folgende Personen einbezogen:
a) die Familienangehörigen mit dem Einverständnis der Nutzerin/des Nutzers,
b) gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Sachwalterin/der Sachwalter, wenn diese/dieser mit Aufgaben der Pflege und Betreuung der Nutzerin/des Nutzers betraut wurde.
4. Um die uneingeschränkte Teilhabe der Nutzerin/des Nutzers bei der Erarbeitung des individuellen Rehabilitationsprojekts zu gewährleisten, wird das Projekt in der von ihr/ihm gewählten Sprache verfasst, und zwar in einfacher und verständlicher Form.
5. Das individuelle Rehabilitationsprojekt wird regelmäßig mittels geeigneter Instrumente gemeinsam mit den Nutzerinnen und Nutzern ausgewertet, mindestens einmal pro Jahr aktualisiert sowie systematisch aufbewahrt und archiviert.
6. Die Dokumentation zum individuellen Rehabilitationsprojekt umfasst
a) die Analyse der Stärken und Kompetenzen der Nutzerin/des Nutzers, und zwar durch Einschätzung von Seiten des Mitarbeiterteams und durch Selbsteinschätzung der Nutzerin/des Nutzers,
b) die Beschreibung der Erwartungen, der Wertvorstellungen, der Wünsche und der Vorlieben der Nutzerin/des Nutzers und deren/dessen Bedenken in Bezug auf das individuelle Rehabilitationsprojekt,
c) die Beschreibung der Projektziele auf der Grundlage der Analyse der Stärken und Kompetenzen und unter Berücksichtigung der von der Nutzerin/dem Nutzer geäußerten Erwartungen und Bedürfnisse,
d) die Beschreibung der zum Erreichen der einzelnen Ziele erforderlichen Maßnahmen, die zwischen der Nutzerin/dem Nutzer, dem Dienst und dem Netzwerk der Dienste vereinbart wurden,
e) die Festlegung des Zeitrahmens für das Erreichen der einzelnen Ziele und des Zeitrahmens für die periodische Überprüfung der Umsetzung,
f) die Festlegung von Indikatoren, an denen sich die effektive Umsetzung der Ziele messen lässt,
g) die Festlegung der jeweiligen Bezugspersonen und -dienste, die für die Umsetzung der einzelnen Ziele und die gemeinsame Auswertung verantwortlich sind,
h) die Art und Weise der Kommunikation mit den Familienangehörigen, falls die Nutzerin/der Nutzer ihr/sein Einverständnis dazu gegeben hat, gegebenenfalls mit der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter sowie mit dem sozialen Bezugsnetzwerk der Nutzerin/des Nutzers,
i) die Planung der Tätigkeiten der Person während der Nutzung des Dienstes,
j) die regelmäßige Evaluation,
k) die Unterschrift der Nutzerin/des Nutzers und gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters und der für das individuelle Rehabilitationsprojekt verantwortlichen Fachkraft.
6.3 Datenschutz
1. Die Beachtung der Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten wird gewährleistet.
2. Es sind sämtliche Maßnahmen anzuwenden, die den maximalen Schutz der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen.
3. Die Dienste gewährleisten das Recht auf Information, auf Ausdruck des Einverständnisses und auf Nicht-Diskriminierung im Sinne des Artikels 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
4. Persönliche Gespräche müssen so geführt werden, dass die Privatsphäre der Personen geschützt ist.
6.4 Kommunikation
1. Die Kommunikation erfolgt in deutscher, italienischer oder ladinischer (in den ladinischen Ortschaften) Sprache, und zwar unter Achtung der Muttersprache der Nutzerin/des Nutzers, aber auch unter Berücksichtigung ihrer/seiner Präferenzen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienste entwickeln individuelle Kommunikationsstrategien, um eine klare und wirksame Kommunikation und die größtmögliche Einbeziehung der Nutzerin/des Nutzers zu gewährleisten.
6.5 Zugang zu den Verwaltungsunterlagen
1. Die Beachtung der Bestimmungen über den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen wird gewährleistet.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer haben Anrecht auf den Zugang zur schriftlichen Dokumentation, die sie betrifft. Diese ist in einer leicht verständlichen Sprache verfasst.
6.6 Selbstbestimmung und Teilhabe
1. Die Selbständigkeit und die freie Wahlmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer sind als Ausdruck ihrer Identität und persönlichen Freiheit zu respektieren.
2. In den Diensten wird durch geeignete Strategien die Entscheidungsmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer gefördert, damit sie auch im Sinne der Eigenverantwortung ihre Selbstbestimmungsfähigkeit entwickeln können.
3. Unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten werden die Nutzerinnen und Nutzer angeregt, bei der Gestaltung des Alltages mitzuwirken, um sie so weit als möglich zur Selbständigkeit zu bringen.
4. Zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben werden die Nutzerinnen und Nutzer angeregt, in ihrer Freizeit an den vor Ort angebotenen Initiativen und Tätigkeiten teilzunehmen.
5. In den Arbeitsrehabilitationsdiensten werden die Nutzerinnen und Nutzer in die Wahl der Tätigkeit und in die Planung und Durchführung der verschiedenen Produktionsphasen einbezogen (Herstellung, Verteilung, Ausstellung und Verkauf der Produkte).
6.7 Mitbestimmung bei der Führung und Entwicklung des Dienstes
1. Der Dienst organisiert Treffen zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und dem Personal zum Meinungsaustausch über die Organisation und Entwicklung des Dienstes.
6.8 Begleitung in der Phase der Entlassung
1. Die Phase der Entlassung der Nutzerin/des Nutzers wird mit dieser/diesem selbst und eventuell mit der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter sowie mit allen involvierten Diensten vereinbart und eingehend geplant. Auch Angehörige können mit Einverständnis und auf Wunsch der Nutzerin/des Nutzers einbezogen werden.
2. Nach der Entlassung der Nutzerin/des Nutzers kann der Herkunftsdienst bei Bedarf den Diensten, die zur Weiterführung des individuellen Rehabilitationsprojekts neu einbezogen werden, Beratung zusichern und der Nutzerin/dem Nutzer für einen bestimmten Zeitraum Begleitung bieten, um das Gelingen des Projekts zu fördern.