2.1 Wohngemeinschaft
2.1.1 Beschreibung
1. Die Wohngemeinschaft ist ein Wohndienst, welcher erwachsenen Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung bietet, um die persönlichen und sozialen Kompetenzen dieser Menschen zu entwickeln und zu stärken, damit sie später selbständig in einer eigenen Wohnung wohnen können.
2. Die Wohngemeinschaft dient in der Regel als vorübergehende Unterkunft, bis die Betroffenen selbständig wohnen können, sie kann aber auch eine dauerhafte Unterkunft sein.
2.1.2 Zielsetzung
1. Die Wohngemeinschaft verfolgt folgende Ziele:
a) den Erwerb und Ausbau der Fähigkeiten und Kompetenzen, um das Alltagsleben bewältigen zu können,
b) den Erhalt und Ausbau der Selbständigkeit und die Förderung der Selbstbestimmung,
c) die Normalisierung des Alltagslebens,
d) den Aufbau eines Netzes sozialer Beziehungen und die Strukturierung der Tätigkeiten in der Freizeit,
e) die Inklusion und größtmögliche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
2.1.3 Zielgruppe
1. In der Wohngemeinschaft wohnen erwachsene Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die eine sozialpädagogische Begleitung benötigen und keiner intensiven und dauerhaften Betreuung bei der Bewältigung des Alltagslebens bedürfen.
2.Voraussetzungen für die Aufnahme und den Verbleib in der Wohngemeinschaft sind
a) der regelmäßige Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsfachdienst, d.h. mit dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen oder vertragsgebundenen und zugelassenen Diensten,
b) die psychophysische Stabilität der Person,
c) die Abstinenz vom Gebrauch psychoaktiver Substanzen oder von abhängigen Verhaltensweisen,
d) die Fähigkeit der Person, zeitweilig alleine zu bleiben, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.
Die Voraussetzung der Abstinenz wird von den einzelnen Diensten geprüft.
3. In der Regel gehen die Personen einer Beschäftigung nach.
4. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit aufgenommen.
5. Der Dienst erbringt keine direkten gesundheitlichen Leistungen; falls eine Person gesundheitlicher Betreuung bedarf, sind die zuständigen Gesundheitsdienste einzuschalten, mit denen andere Lösungen für eine Aufnahme gesucht werden.
2.1.4 Aufnahmekapazität
1. Eine Wohneinheit kann maximal fünf Personen aufnehmen; ausgenommen sind die bereits vor der Genehmigung der vorliegenden Richtlinien bestehenden Wohndienste.
2.2 Trainingswohnung
1. Trainingswohnungen bieten zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeiten für Personen, die Begleitung benötigen, um die Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die sie brauchen, um später selbständig in einer eigenen Wohnung zu leben. Der Aufenthalt hat in der Regel eine Dauer von maximal zwei Jahren.
2. Für die Genehmigung und Akkreditierung dieses Dienstes gelten die „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen“.