(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 100.000,00 Euro und für jedes der Jahre 2019 und 2020 auf 680.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die Nutzung der im Rahmen des Programms 05 des Aufgabenbereichs 12 des Haushaltsvoranschlags 2018-2020 eingeschriebenen Ressourcen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.