(1) Das Land erstellt und führt das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalter und Sachwalterinnen. In dieses Verzeichnis werden jene Personen eingetragen, die sich bereit erklären, einen Auftrag als Sachwalter/Sachwalterin zugunsten von Personen zu übernehmen, welche nicht der eigenen Familiengemeinschaft angehören.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalter und Sachwalterinnen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 3)