(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften fördern und unterstützen die Präsenz wohnortnaher Dienste zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zweck.
(2) Diese Dienste haben folgende Aufgaben:
(3) Die örtlichen Körperschaften können, zu Lasten der eigenen Haushalte, Vereinbarungen mit privaten Rechtssubjekten und anderen öffentlichen Verwaltungen abschließen, und jedenfalls mit jenen, denen die Einrichtung der Dienste der Rechtspflege zustehen, um sich an der Einrichtung wohnortnaher Schalter für die Unterstützung der Ämter für freiwillige Gerichtsbarkeit zu beteiligen und diesen eigenes Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen.