(1) Zur Förderung der Sachwalterschaft wird bei der für Soziales zuständigen Landesabteilung ein Koordinierungstisch mit der Aufgabe eingesetzt, zu beraten und Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Der Koordinierungstisch ist zusammengesetzt aus:
(3) Den Mitgliedern des Koordinierungstisches steht weder eine Vergütung noch eine Spesenrückerstattung zu.