1. Die im Einzugsgebiet vorhandenen öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialdienste gehören jeweils zu einem der beteiligten Bereiche laut Artikel 2 Absatz 1 und sind in der Anlaufstelle zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Die Anlaufstellen sind von allen beteiligten Diensten mit paritätisch zur Verfügung gestellten Personal- oder Finanzmitteln so zu errichten, zu organisieren und zu führen, dass die Leistungen mit größtmöglicher Effizienz, Effektivität und Nutzerunterstützung gewährleistet werden. Der Einsatz von Personal der Anlaufstelle außerhalb der Öffnungszeiten ist so zu organisieren, dass die Zielsetzung der Anlaufstelle erreicht und die Erbringung der Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zur Nachfrage gewährleistet wird.
3. Die Anlaufstellen gewährleisten der Einwohnerzahl angemessene Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und sind auf jeden Fall an mindestens 3 Tagen die Woche mindestens 2 Stunden geöffnet. In dieser Zeit muss auch die telefonische Erreichbarkeit des Teams garantiert werden. Bei wachsender Nachfrage ist die Anlaufstelle so zu gestalten, dass ihre Zielsetzung erreicht und ihre Leistungen in einem angemessenen Verhältnis gewährleistet werden können. Der Dienst, in dessen Räumlichkeiten die Anlaufstelle untergebracht ist, garantiert, dass außerhalb der Öffnungszeiten der Anlaufstelle zumindest Auskunft über diese Öffnungszeiten gegeben wird. Für die Nutzer/Nutzerinnen und deren Familien oder Bezugspersonen, bei denen aus sozialbetreuerischen Gründen ein dringender Handlungsbedarf besteht, gewährleisten die Anlaufstellen selbst oder im Netzwerk der Dienste ein Angebot, mit dem innerhalb von zwei Arbeitstagen angemessen auf den konkreten Bedarf eingegangen wird.
4. Während der Öffnungszeiten der Anlaufstelle müssen immer mindestens zwei der drei beteiligten Bereiche gleichzeitig vertreten sein und die drei Bereiche sich regelmäßig abwechseln.
5. Die drei Bereiche übernehmen abwechselnd für einen angemessen langen Zeitraum die organisatorischen Arbeiten der Anlaufstelle und sorgen für die interne Vernetzung.
6. Zur Umsetzung der Ziele muss der Austausch von Daten und Informationen − auch personenbezogener, vor allem jener besonderer Kategorien − zwischen den beteiligten Diensten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet werden.