1. Für die Anlaufstellen endet der Auftrag, wenn
a) der Nutzer/die Nutzerin oder seine/ihre Familie oder Bezugsperson den Kontakt explizit abbricht,
b) die unter Buchstabe a) genannten Personen über einen längeren Zeitraum mit der Anlaufstelle keinen Kontakt mehr pflegen,
c) der Nutzer/die Nutzerin oder seine/ihre Familie oder Bezugsperson keinen Bedarf mehr haben,
d) die Versorgung einem Dienst übergeben worden ist.
2. Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass die Person bei Bedarf wieder die Leistungen der Anlaufstelle in Anspruch nehmen kann.
3. Falls der Nutzer/die Nutzerin das Einzugsgebiet verlässt und sich an eine andere Anlaufstelle wendet, werden die Informationen an die übernehmende Anlaufstelle weitergegeben.