1. Das Einzugsgebiet einer Anlaufstelle entspricht grundsätzlich jenem eines Sozial- und Gesundheitssprengels.
2. Gegebenenfalls kann mit Genehmigung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin
a) mehr als eine Anlaufstelle pro Sprengel errichtet werden,
b) eine Anlaufstelle für mehrere Sprengel eines gleichen Bezirkes errichtet werden,
c) aus objektiven Gründen eine Anlaufstelle mit einem Einzugsgebiet errichtet werden, das von dem des Sprengels oder Bezirks abweicht.
3. Die Abdeckung der gesamten Bevölkerung durch die Anlaufstellen muss auf jeden Fall gewährleistet sein.