1. In jedem Einzugsgebiet bestimmen die beteiligten Dienste auf der Grundlage dieser Richtlinien gemeinsam im Detail die jeweilige Anlaufstelle und erstellen einen Katalog koordinierter Maßnahmen für deren Tätigkeit. Jeder Dienst, der sich nicht aktiv und kontinuierlich an der Tätigkeit der Anlaufstelle beteiligt, erklärt sich automatisch mit dem Ergebnis und den Entscheidungen der anderen einverstanden.
2. Die Dienste sind für die Tätigkeit der Anlaufstelle verantwortlich.
3. Die vollinhaltliche Beachtung dieser Richtlinien ist Grundvoraussetzung für die vollständige Auszahlung der vorgesehenen Finanzierungen des Landes im Rahmen der Finanzierungssysteme der verschiedenen Dienste.