(1) In erster Anwendung übernehmen die im Dienst stehenden Führungskräfte des Italienischen Bildungsressorts bis zum Ende ihres Führungsauftrags jeweils die Leitung der Organisationseinheiten, welche die derzeit bestehenden ersetzen.
(2) 30)
(3) Das Italienische Bildungsressort laut Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, wird im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in „Italienische Bildungsdirektion” umbenannt.
(4) Die aktiven und passiven, von den Organisationseinheiten der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt, zugunsten des Landesschülerheims „Damiano Chiesa“ bis zum 31. August 2019 unterzeichneten Verträge werden bis zur Ablauffrist von den genannten Organisationseinheiten weitergeführt. 31)