(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art (in der Folge Landesdirektion Schulen) ist für die einheitliche Verwaltung der Südtiroler Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art in italienischer Sprache sowie für die Sicherung und Entwicklung deren Qualität zuständig.
(2) Der Landesschuldirektor/Die Landesschuldirektorin
- wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 des Autonomiestatuts ernannt,
- übt die im Autonomiestatut und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Hauptschulamtsleiters/der Hauptschulamtsleiterin aus,
- bedient sich der Mitarbeit der Schulinspektoren und Schulinspektorinnen, die dem Sekretariat der Landesdirektion Schulen zugeteilt sind,
- kann dem Kindergarteninspektor/der Kindergarteninspektorin – in Absprache mit dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin – eigene Aufgaben in den Bereichen Verwaltung und Aufsicht der Kindergärten übertragen,
- kann in Absprache mit dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin auch den anderen Landesdirektionen, der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt oder der Landesevaluationsstelle eigene Aufgaben übertragen, 7)
- kann gleichzeitig auch die Leitung der Italienischen Bildungsdirektion übernehmen,
- kann den Schulinspektoren und Schulinspektorinnen thematisch oder schulstufenspezifisch Koordinierungs-, Führungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen und kann die Schulinspektoren und Schulinspektorinnen – in Absprache mit den betroffenen Landesdirektoren und Landesdirektorinnen und dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin – auch in den anderen Landesdirektionen einsetzen,
- ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen vorgesetzt.
(3) Die Landesdirektion Schulen sorgt für
- die Abstimmung und Festlegung der strategischen Ziele und Entwicklungsschwerpunkte,
- die strategische Steuerung und die pädagogisch-fachliche Weiterentwicklung der Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art,
- die strategischen Entscheidungen zur Verwendung der von der Italienischen Bildungsdirektion zugewiesenen Haushaltsmittel,
- die strategischen Entscheidungen zum Einsatz der Personalressourcen,
- die strategische Planung der Errichtung und Verteilung von Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art im Landesgebiet,
- die Pflege der Beziehungen zu den gleichgestellten oder anerkannten Schulen und die Ausübung der Aufsicht über dieselben,
- die Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere jener zur sprachlichen Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, mit den Organisationseinheiten der Deutschen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion.
(4) Der Landesdirektion Schulen sind nachstehende Dienststellen zugeordnet, die dem gesamten italienischsprachigen Bildungssystem dienen:
- Dienststelle Zweitsprache Deutsch und Fremdsprachen,
- Dienststelle Inklusion und Schulberatung.
(5) Die Dienststelle Zweitsprache Deutsch und Fremdsprachen hat folgende Aufgaben:
- Begleitung, Beratung und Unterstützung des pädagogischen Personals der Kindergärten und des Lehrpersonals aller Schulen und Schulstufen,
- Organisation von Arbeitsgruppen und Mitarbeit an Schulprojekten,
- Förderung der didaktischen Kontinuität bei der Vermittlung der Zweitsprache vom Kindergarten bis zu allen Schulen und Schulstufen,
- Unterstützung bei der Entwicklung innovativer didaktischer Modelle zur Förderung der Mehrsprachigkeit.
(6) Die Dienststelle Inklusion und Beratung hat folgende Aufgaben:
- Beratung für Familien und Schulen (schulische Inklusion, besondere Bildungsbedürfnisse, Adoption),
- institutionenübergreifende Koordinierung der Maßnahmen im Bereich Inklusion,
- Koordinierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration und des Betreuungspersonals an den Schulen,
- Durchführung gezielter Maßnahmen zur Früherkennung von Lese- und Rechtschreibschwächen sowie sonstiger Schwierigkeiten,
- Koordinierung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gesundheitserziehung.
(7) Die Dienststellen werden vom zuständigen Schulinspektor/von der zuständigen Schulinspektorin koordiniert; er/sie bedient sich der Mitarbeit des Verwaltungspersonals und der abgeordneten oder abgestellten und von der Unterrichtstätigkeit freigestellten Lehrpersonen, die der Landesdirektion Schulen von der Italienischen Bildungsdirektion zugewiesen werden.