(1) Das Land und die Gemeinden bestimmen und befolgen mit den Planungsinstrumenten die Ziele und die politische Ausrichtung des Landschaftsschutzes, der Einschränkung des Bodenverbrauchs und der Raumentwicklung.
(2) Planungsinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind:
- der Landesstrategieplan (LSP),
- das Landschaftsleitbild (LLB),
- der Landschaftsplan (LP),
- die Fachpläne (FPL),
- der Gefahrenzonenplan (GZP),
- das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GProRL),
- der Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL),
- die Durchführungspläne (DFPL).
(3) Die Erarbeitung der Planungsinstrumente erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Beteiligung, der Konzentration und Koordinierung der Verfahren und der loyalen Zusammenarbeit der interessierten Verwaltungen.
(4) Wenn ein Planungsinstrument Landschaftsbindungen laut Artikel 11, Bauverbote betreffend einzelne Liegenschaften oder Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung vorsieht oder ändert, muss der Beschluss über den Entwurf den Eigentümern/Eigentümerinnen der betroffenen Liegenschaften mit der Vorgangsweise mitgeteilt werden, die in Artikel 14 des Landgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehen ist. Die Eigentümer/Eigentümerinnen können innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre Anmerkungen vorbringen. Sie können auch einen Lokalaugenschein beantragen, dessen Ergebnis in einem von den Beteiligten zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten ist.
(5) Für die Planungsinstrumente, die gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden müssen, wird der Vorbericht im Sinne von Artikel 7 desselben Gesetzes bei Einleitung des Planungsverfahrens vorgelegt. Der Umweltbericht und die nicht technische Zusammenfassung werden zusammen mit dem Plan- oder Programmentwurf beschlossen und die Konsultation und Einbeziehung der Nachbargemeinden im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des genannten Landesgesetzes erfolgen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Plan oder Programm im Sinne dieses Gesetzes.