(1) Auf jeden Fall unter Schutz gestellt sind:
(2) Die Bestimmung laut Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstaben e), g) und h), ist nicht anzuwenden auf die Gebiete, welche zum 6. September 1985 in den Gemeindebauleitplänen als Baugebiete mit spezifischen Bau- und Nutzungsvorschriften geregelt waren.