(1) Unter „Landschaft“ versteht man das Gebiet als Ausdruck einer Identität, die sich aus dem Wirken und dem Zusammenwirken natürlicher und menschlicher Faktoren ergibt.
(2) Das Land anerkennt die Landschaft als ein verletzliches Gut, zu dessen Schutz und Aufwertung es einer öffentlich-rechtlichen Regelung bedarf.