(1) Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von einer Dienststellenkonferenz übernommen, an der jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung, der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung, des für Geologie und Baustoffprüfung zuständigen Landesamts sowie der für Bevölkerungsschutz zuständigen Landesagentur teilnimmt. 101)
(1/bis) Auf die Genehmigung von Änderungen der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt, wobei jedoch der entsprechende Entwurf vom Gemeindeausschuss beschlossen wird. Die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft werden von der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 wahrgenommen. 102)
(1/ter) Die Änderungen an Gefahrenzonenplänen infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, können direkt von der Landesregierung nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Absatz 1 genehmigt werden. 103)
(2) Die Vorschriften des Gefahrenzonenplanes haben Vorrang gegenüber allfälligen abweichenden Vorschriften des Gemeindeplanes.
(3) Wenn neue Erkenntnisse vorliegen oder wenn sich die Gefahrensituationen infolge der Errichtung von Schutzbauten oder durch sonstige Ereignisse erheblich ändern, wird der Gefahrenzonenplan abgeändert.
(4) Bei Vorhaben, die im Widerspruch zum Gefahrenzonenplan stehen, setzt die zuständige Behörde die Erteilung oder Vervollständigung der Genehmigung aus, bis das Projekt entsprechend geändert ist oder Schutzbauten oder andere Maßnahmen realisiert worden sind, mit denen ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.