(1) Auf Änderungen zum Gemeindeplan, die Maßnahmen im Siedlungsgebiet laut Artikel 17 Absatz 3 betreffen und sich nicht auf die Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e), f), g), h) und i) auswirken, wird das Verfahren laut Artikel 60 angewandt. Die Genehmigung der Änderung erfolgt immer durch den Gemeinderat. In Ermangelung eines positiven Gutachtens seitens des Sachverständigen/der Sachverständigen in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) bezüglich der Änderungen, welche Landschaftsgüter betreffen, wird das Verfahren laut nachfolgendem Absatz 2 angewandt. 99)
(2) Auf alle Änderungen zum GPlanRL, welche nicht unter die in Absatz 1 vorgesehenen fallen, wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt, der Entwurf wird jedoch vom Gemeindeausschuss beschlossen.
(3) Die Landesregierung kann von Amts wegen die Änderungen laut Artikel 53 Absatz 8 am GProRL und am GPlanRL vornehmen. In diesem Fall wird das Verfahren laut Artikel 50 angewandt.
(4) Materielle Fehler in den Durchführungsbestimmungen, in den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen werden auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen auf Anordnung des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung berichtigt. Die erfolgte Berichtigung wird im Südtiroler Bürgernetz und im Amtsblatt der Region bekannt gemacht. Eine allfällige Ablehnung des Antrages der Gemeinde erfolgt mit Dekret des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung.
(5) Die notwendigen Berichtigungen, um den Landschaftsplan, den allfälligen Parkplan und die Planungsinstrumente der Gemeinde graphisch aufeinander abzustimmen, werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, auch von Amts wegen, vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung verfügt.
(6) Die Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, kann unabhängig von der Flächenwidmung gemäß Gemeindeplan für Raum und Landschaft erteilt werden, sie muss aber die Vorschriften und Verpflichtungen enthalten, die betroffenen Flächen in solchem Zustand wiederherzustellen, welcher der vorgesehenen Widmung entspricht, und alle Anlagen, die dieser Widmung nicht entsprechen, zu entfernen. Im Falle der Änderung der Flächenwidmung während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung sind die Vorschriften und Verpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Vorschriften und Verpflichtungen sind auch anzupassen, falls dies gemäß Genehmigung der UVP von anderen Projekten erforderlich ist. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes bleiben aufrecht. 100)