(1) Die Gemeinden, vorzugsweise mehrere zusammengeschlossen, erarbeiten für ihr Gebiet das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GProRL) als langfristiges Planungsinstrument. Das Entwicklungsprogramm gilt mindestens 10 Jahre. Vor seinem Verfall muss das Entwicklungsprogramm mit Beschluss des Gemeinderates überarbeitet oder bestätigt werden. Punktuelle Änderungen sind nicht zulässig.
(2) Die Gemeinden erarbeiten das Gemeindeentwicklungsprogramm im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens, das die Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen, der Verbände und der Interessensgruppen gewährleistet.
(3) Die im Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft festgesetzten Vorgaben, Grundsätze und Ziele sind verbindlich für den Gemeindeplan für Raum und Landschaft.
(4) Das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft ist in Abwägung mit den Entwicklungszielen der Nachbargemeinden zu erarbeiten, welche im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zu ermitteln sind.
(5) Das Entwicklungsprogramm für Raum und Landschaft der Gemeinde beinhaltet mindestens Folgendes: 91)
- die räumlichen und die sozioökonomischen Entwicklungsziele zur Deckung des Wohnungsbedarfs und zur Ausübung von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, Sport- und Freizeittätigkeiten mit Berücksichtigung der wesentlichen Infrastrukturen wie öffentliche Einrichtungen, öffentlicher Freiraum, Verkehrsmittel, Wasser- und Energieversorgung und Kommunikationsnetze;
- den aktuellen Bedarf und das bereits bestehende Angebot an Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von öffentlichen Diensten, Flächen und Diensten in öffentlichem oder allgemeinem Interesse, Nahversorgungseinrichtungen und Arbeitsplätzen und für die wirtschaftliche und landwirtschaftliche Entwicklung des Gebietes;
- die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen und die Festlegung der Ziele und Fristen für deren Wiederverwendung;
- die Erhebung der Ensembles;
- die Ausweisung und Abgrenzung des Siedlungsgebietes laut Artikel 17 Absatz 3, unter Berücksichtigung des Landschaftsplanes;
- ein Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept, in dem die strategische Ausrichtung, die Ziele und Maßnahmen und der Zeitplan für die Verkehrsberuhigung, die Förderung von Fuß- und Radmobilität und die Förderung der kurzen Wege durch Mischnutzung festgelegt werden;
- ein Tourismusentwicklungskonzept; dieses beinhaltet in Übereinstimmung mit dem von der Landesregierung genehmigten Landestourismusentwicklungskonzept gebietsbezogene Kennzahlen für Strategien zur Entwicklung des Tourismus; 92)
- ein Verzeichnis der Kulturarten der landwirtschaftlichen Grundstücke, wie sie im land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (LAFIS), gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, eingetragen sind; Gemeindeverwaltungen, auf deren Gemeindegebiet Wein angebaut wird, sind angehalten, die Weinfachwelt zur Qualität der vorhandenen Weinlagen im Gemeindegebiet anzuhören; 93)
- den Gültigkeitszeitraum sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Programms.
(5/bis) Das Land finanziert die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes für Raum und Landschaft durch die Gewährung von Beiträgen. Die Höhe und die Kriterien für die Vergabe der Beiträge werden mit der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt. Genannte Vereinbarung regelt auch die Voraussetzungen, bei Einhaltung welcher jenen Gemeinden, die als Pilot-Gemeinden oder die vor der Festlegung der Kriterien für die Vergabe der Beiträge mit der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft begonnen haben, ein Beitrag zuerkannt werden kann. 94)