(1) Auf die Genehmigung des Landschaftsplanes wird das Verfahren laut Artikel 53, mit Ausnahme der Absätze 1 und 4, angewandt.
(2) Das Verfahren zur Genehmigung des Landschaftsplanes oder zu dessen Änderung wird auf Initiative des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung eingeleitet. Das Verfahren zur Änderung des Landschaftsplanes kann auch auf Initiative des Gemeindeausschusses eingeleitet werden.
(3) Für die Ausweisung und Regelung von Ensembles laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) wird das Verfahren laut Artikel 60 angewandt. Die Genehmigung der Änderung erfolgt jedoch immer durch den Gemeinderat. 89)
(4) Sofern die Gemeinde nicht innerhalb der in Artikel 53 Absatz 7 vorgesehenen Frist den Landschaftsplan beschließt, gilt dieser als stillschweigend beschlossen.
(5) Nimmt die Gemeinde die Stellungnahme laut Artikel 53 Absatz 6 ohne Vorbehalte an oder äußert sie sich nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, wird der Plan vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin endgültig genehmigt.
(6) Das Land kann mit der Gemeinde eine Planungsvereinbarung abschließen, welche die gemeinsame Erarbeitung, Beschließung und Genehmigung der Inhalte des Landschaftsplanes in den Gemeindeplanungsinstrumenten regelt. Die Vereinbarung beinhaltet eine Frist für die Erarbeitung des Entwurfs des Landschaftsplanes. Sie beinhaltet auch die Voraussetzungen, Verfahren und Zeiten für die Überarbeitung der landschaftsrelevanten Vorgaben in den Gemeindeplanungsinstrumenten.
(7) Im Falle einer Nutzungsänderung von Wald, Weidegebiet und alpines Grünland,Landwirtschaftsgebiet oder bestockter Wiese oder Weide in eine andere der genannten Nutzungen werden die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft von einer Kommission wahrgenommen, welche aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung und der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung und einer Person in Vertretung der betroffenen Gemeinde besteht. Auf Antrag der Grundeigentümer wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei Bedarf kann die verkleinerte Kommission einen Lokalaugenschein durchführen, zu dem der Eigentümer/die Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften eingeladen wird. Den Mitgliedern der Kommission steht keine Vergütung zu. 90)
(8) Die Bezirksgemeinschaften oder die Körperschaften, Vereine und Verbände, die sich den Natur-, Landschafts- und Umweltschutz zum institutionellen Ziel gesetzt haben, können in jedem Fall angemessen begründete Vorschläge zur Änderung des Landschaftsplanes vorlegen. Die für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständige Landesabteilung leitet das Verfahren zur Änderung des Planes ein, sofern sie den Vorschlag als fachlich begründet erachtet.