(1) Die Genehmigung für die Errichtung von Wohnungen mit Preisbindung für Ansässige unterliegt der Bedingung, dass sich der Interessent/die Interessentin in der einseitigen Verpflichtungserklärung im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 verpflichtet, Verkaufspreise und Mieten gemäß einer von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegten Höhe einzuheben.
(2) Die Höhe der Miete darf nicht den Landesmietzins gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, übersteigen.
(3) Der Verkaufspreis wird anhand folgender Kriterien festgelegt:
Art. 39 findet jedenfalls Anwendung.