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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 39 (Wohnungen für Ansässige)  

(1) Wohnungen für in Südtirol Ansässige müssen von Personen besetzt werden, die selbst bzw. deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind und die bei der Besetzung ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols seit mindestens 5 Jahren haben oder ihren Arbeitsplatz in einer Gemeinde Südtirols haben.  Der Mietzins darf in den ersten 20 Jahren nicht höher sein als der gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegte Landesmietzins. 76)

(2) Eine Person, die bereits eine andere geeignete Wohnung besitzt, darf nur dann eine Ansässigen vorbehaltene Wohnung besetzen, wenn sie in Bezug auf die andere Wohnung die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel übernimmt. Wenn die freie Wohnung dementsprechend gebunden wird, kann im Gegenzug die bestehende Bindung auf der neu zu besetzenden Wohnung gelöscht werden, sofern sich beide Wohnungen im selben Gemeindegebiet befinden und die gebundene Fläche um nicht mehr als 20 Prozent reduziert wird. Die Bindung darf auf keinem Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Art. 40 oder um Wohnungen handelt, die auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet worden sind. 77)

(3) Die Genehmigung zur Errichtung von Wohnungen für in Südtirol Ansässige darf nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Antragsteller/die Antragstellerin mittels einer einseitigen Verpflichtungserklärung die Gemeinde ermächtigt, die Bindung laut diesem Artikel im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Anmerkung wird von der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin beantragt. 78)

(4) Die Wohnung muss innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit besetzt werden. Sollte die Wohnung frei werden, muss sie innerhalb von 6 Monaten von einer gemäß Absatz 1 berechtigten Person besetzt werden. Im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Wohnung als rechtmäßig besetzt, wenn eine gemäß Absatz 1 berechtigte Person dort ihren Wohnsitz hat.

(4/bis) Wird die Wohnung nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen rechtmäßig besetzt beziehungsweise wiederbesetzt, ist dies innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde sorgt unverzüglich für die Weiterleitung der Mitteilung an das Institut für den sozialen Wohnbau. Der Eigentümer ist in diesem Fall verpflichtet, die Wohnung zum Landesmietzins dem Institut für den sozialen Wohnbau oder Personen zu vermieten, die von der Gemeinde namhaft gemacht werden. Die Namhaftmachung durch die Gemeinde beziehungsweise die Erklärung der Mietabsicht durch das Institut für den sozialen Wohnbau werden 30 Tage nach der Mitteilung wirksam, außer der Eigentümer besetzt die Wohnung innerhalb dieser Frist durch Berechtigte seiner Wahl. Das Verfahren der Namhaftmachung von Personen durch die Gemeinde wird mit Gemeindeverordnung geregelt. Die im Artikel 97 Abs. 3 vorgesehene Sanktion kommt nur dann zur Anwendung, falls die Mitteilung an die Gemeinde nicht fristgerecht erfolgt oder die Übergabe der Wohnung an die durch die Gemeinde oder das Institut für den sozialen Wohnbau namhaft gemachten Mieter nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt. 79)

(5) Die Wohnungen für Ansässige dürfen auch als Arbeiter-, Schüler-, Studenten- oder Behindertenwohnheime, für Wohngemeinschaften, als geschützte Wohnungen oder als Wohnungen verwendet werden, die von nicht gewinnorientierten Körperschaften, welche die Förderung eines solidarischen Zusammenlebens von jungen und älteren Menschen zum Ziel haben, errichtet werden oder an Schüler/Schülerinnen oder Studierende zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Gemeinden erlassen eine Verordnung, in der die Überwachung der Wohnungen für Ansässige geregelt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die entsprechende Bindung gelöscht werden kann. Voraussetzung für die Löschung der Bindung im Grundbuch ist auf jeden Fall die Zahlung der Eingriffsgebühr, sofern diese noch nicht entrichtet wurde, und eines weiteren Betrages in Höhe von höchstens 200 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1. Die Bindung darf auf keinen Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 oder um Wohnungen handelt, welche auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebietes errichtet worden sind. Die Löschung ist weiters ausgeschlossen für Wohnungen, welche nicht mindestens 10 Jahre rechtmäßig besetzt wurden, es sei denn, der Eigentümer/die Eigentümerin weist nach, dass es tatsächlich und fortwährend unmöglich, beziehungsweise besonders schwer möglich ist, die Wohnung mit einer berechtigten Person zu besetzen. 80)

(6/bis) Nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Wohnungsbau, wenn es sich um eine mit Fördermitteln des Landes wiedergewonnene Wohnung handelt, können für die Liegenschaft, die der Bindung unterliegt, Änderungen an der einseitigen Verpflichtungserklärung, Tauschhandlungen, Teilungen, Teilungsausgleiche sowie Bewegungen von Zubehörflächen und von anderen Miteigentumsobjekten vorgenommen werden. Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich. 81)

(6/ter) Falls die Bindung, die Wohnung im Sinne dieses Artikels den Ansässigen vorzubehalten, nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen wurde, kann diese Bindung nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erhalts der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, jederzeit mit sofortiger Wirkung gelöscht werden. 82)

(7) Die Gemeinden veröffentlichen im Bürgernetz des Landes eine Liste der den Ansässigen vorbehalten Wohnungen im Sinne dieses Artikels, der preisgebundenen Wohnungen im Sinne des Artikels 40 dieses Gesetzes sowie der konventionierten Wohnungen im Sinne des Artikels 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Diese Liste enthält folgende Daten und Angaben: Anschrift, Bauparzelle und Katastralgemeinde, Baueinheit, Benutzungsgenehmigung, frei/besetzt, bewohnbare Nutzfläche, Wohnräume und Aktualisierungsdatum. 83)

(8) Die Gemeinden aktualisieren die Liste laut Absatz 7 innerhalb 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.  84)

(9) Die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau (AWA) überprüft, auch stichprobenartig, ob die Liste im Sinne des Absatzes 8 dieses Artikels und des Absatzes 17 des Artikels 103 korrekt und fristgerecht veröffentlicht und aktualisiert wurde. Wird eine Verletzung der Veröffentlichungs- und Aktualisierungspflicht festgestellt, setzt die AWA der Gemeinde nach deren Anhörung eine angemessene Frist von nicht weniger als 90 Tagen, um die Pflichten zu erfüllen. Ist die festgesetzte Frist erfolglos verstrichen, werden die laufenden Zuweisungen an die säumige Gemeinde reduziert. Betrag und Modalitäten der Reduzierungen werden im Rahmen der im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, getroffenen Vereinbarungen zur Gemeindenfinanzierung festgelegt. 85)

76)
Art. 39 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
77)
Art. 39 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
78)
Art. 39 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
79)
Art. 39 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
80)
Art. 39 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
81)
Art. 39 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
82)
Art. 39 Absatz 6/ter wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
83)
Art. 39 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
84)
Art. 39 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 9 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
85)
Art. 39 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 9 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
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