(1) Gastgewerbliche Betriebe können erweitert werden, um sie den aktuellen Standards anzupassen. Die Landesregierung legt, nach Anhören des Rates der Gemeinden die Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung fest sowie die Fälle, in denen eine Abweichung von den urbanistischen Planungsinstrumenten zulässig ist. Die erforderlichen Infrastrukturen müssen bereits vorhanden sein. 57)
(2) Zur Erlangung einer Genehmigung für die Erweiterung in Abweichung von den urbanistischen Planungsinstrumenten oder außerhalb des Siedlungsgebietes muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin die Bindung anmerken zu lassen, dass die Betriebsgebäude ab dieser Anmerkung für 20 Jahre für gastgewerbliche Tätigkeit zweckgebunden sind sowie dass die Betriebsgebäude zusammen mit den Zubehörflächen unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung eine untrennbare Einheit bilden. Nach Ablauf von 20 Jahren kann die Zweckbindung für Beherbergungsbetriebe laut Artikel 36 Absatz 4 nur gelöscht werden, wenn gleichzeitig die Bindung laut Artikel 39 angemerkt wird. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 36 gilt die Unteilbarkeit nicht für die von der Änderung der Zweckbestimmung betroffene Baumasse. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Direktors/der Direktorin der für Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes einzuholen. Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Richtlinien für die Erteilung dieser Unbedenklichkeitserklärung fest. Die Löschung der in diesem Artikel vorgesehenen Bindungen in den gesetzlich zulässigen Fällen setzt die Erteilung einer diesbezüglichen Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin voraus. 58)