(1) Sondernutzungsgebiete sind spezifisch und ausschließlich für eine Art von Tätigkeit bestimmt, die wegen ihres Standortes, ihres Ausmaßes oder ihres besonderen Infrastrukturbedarfs einer besonderen planerischen Behandlung bedarf. Sondernutzungsgebiete können unter anderem für Tourismusentwicklung gemäß Artikel 34, Energieerzeugung, landwirtschaftliche Genossenschaften oder Schotterverarbeitung vorgesehen werden.
(2) In Sondernutzungsgebieten gelten, soweit vereinbar, die Bestimmungen für Dienstwohnungen in den Gewerbegebieten.
(3) Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden fest, in welchen Fällen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne spezifische Flächennutzungswidmung errichtet werden können. 47)