(1) Das Land fördert die Sensibilisierung für den Landschaftsschutz und die Bekanntmachung der entsprechenden Bestimmungen, einschließlich jener zur Raumentwicklung; es unterstützt durch Beiträge oder Beihilfen und durch Bereitstellung von geeigneten Mitteln die Tätigkeit von Körperschaften und Organisationen, die sich für die Erreichung dieser Ziele einsetzen.
(2) Das Land kann die Untersuchung, die Erhaltung und die Aufwertung der unter Landschafts- oder Ensembleschutz gestellten Güter fördern, indem es Sachverständigen Beratungs-, Untersuchungs-, Forschungs- und Planungsaufträge erteilt und indem es den Eigentümern/Eigentümerinnen, Besitzern/Besitzerinnen oder Inhabern/Inhaberinnen der unter Schutz gestellten Güter Prämien, Beiträge oder Beihilfen gewährt. Für diese Güter kann das Land außerdem direkt Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Gestaltung und zur Verbesserung der natürlichen Umwelt und der Landschaft setzen sowie Mittel für die Durchführung von Bepflanzungsplänen bereitstellen, um die Maßnahmen zur Umwandlung und Nutzung des Raumes besser in das Landschaftsbild einzugliedern. 15)
(3) Das Land kann auch Jahresbeiträge gewähren, falls es dies in Anbetracht der Art und der Dauer der Maßnahmen laut Absatz 2 für notwendig erachtet. Zur Durchführung dieser Maßnahmen und zur Regelung der Vermögensverhältnisse können mit den Eigentümern/Eigentümerinnen eigene Vereinbarungen getroffen werden.
(4) Zur langfristigen Sicherung von Schutzgebieten laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) kann das Land Grundstücke ankaufen oder langfristig pachten. Bei Kauf oder Pacht von Schutzgebieten durch Gemeinden kann das Land einen Beitrag von maximal 50 Prozent des Kaufpreises oder des Pachtzinses gewähren.