(1) Für den Fall, dass eine Wohnung, die der Bindung gemäß Artikel 39 oder 40 unterliegt, von einer nicht berechtigten Person besetzt wird, wird für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses, jedoch von höchstens 45.000 Euro, verhängt. 129)
(1/bis) Wird eine Besetzung durch nicht berechtigte Personen aus touristischen und Ertragsgründen festgestellt oder handelt es sich um einen wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 39 oder 40, so wird die in Absatz 1 vorgesehene Geldbuße verdoppelt, beträgt jedoch mindestens 15.000 Euro. In diesen Fällen findet die Obergrenze laut Absatz 1 keine Anwendung. 130)
(2) Wird die widerrechtlich besetzte Wohnung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Vorhaltung der widerrechtlichen Besetzung geräumt, wird eine weitere Geldbuße in der Höhe des vierfachen Landesmietzinses verhängt. In touristisch stark entwickelten Gebieten werden die Geldbußen verdoppelt. Die Obergrenze laut Absatz 1 findet in diesem Fall keine Anwendung. 131)
(3) Die Strafe laut Absatz 1 wird auch dann verhängt, wenn eine Wohnung, die der Bindung gemäß Artikel 39 oder 40 unterliegt, nicht innerhalb der Fristen laut Artikel 39 Absatz 4 besetzt wird. In diesem Fall findet die Obergrenze laut Absatz 1 Anwendung. 132)