(1) Bei der Landesabteilung Landwirtschaft ist der Landesbeirat für soziale Landwirtschaft eingerichtet. Der Beirat:
(2) Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt. Er setzt sich zusammen aus:
(3) Für jedes Beiratsmitglied laut Absatz 2 Buchstaben b), c), d) und e) wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Der Beirat wird vom/von der Vorsitzenden einberufen. Schriftführer/Schriftführerin ist ein Beamter/eine Beamtin der Landesabteilung Landwirtschaft.
(5) Wenn Themen behandelt werden, welche die Anwesenheit von Sachverständigen oder Interessensvertretern erfordern, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirates Experten auf dem Gebiet oder Vertreter der Organisationen von Interessensvertretern einladen, an der Sitzung des Landesbeirates teilzunehmen.