(1) Um die Entwicklung der sozialen Landwirtschaft zu fördern, gewährleistet das Land ausreichende Ressourcen und Unterstützungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung des sich verändernden Bedarfs bezogen auf die einzelnen Leistungen.
(2) Die Fördermaßnahmen können Folgendes umfassen:
(3) Bevorzugt gefördert werden jene Betriebe, die Kooperationen mit bestehenden öffentlichen Einrichtungen aus dem Sozial- oder Gesundheitsbereich eingehen.