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Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 579
Richtlinien für die Ausbildungs- und die Fortbildungslehrgänge für die Installation und außerordentliche Instandhaltung von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen und Änderung der Verordnung zur Handwerksordnung

Anlage A

Richtlinien für die Ausbildungs- und die Fortbildungslehrgänge für die Installation und außerordentliche Instandhaltung von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien beinhalten die Vorschriften zur Durchführung der Ausbildungs- und der Fortbildungslehrgänge für die Installation und außerordentliche Instandhaltung von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen - in der Folge kurz als energetische Anlagen bezeichnet - im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. März 2011, Nr. 28, in geltender Fassung, des von der Konferenz der Regionen und Autonomen Provinzen mit Dokument Nr. 16/153/CR7/C9/C5 vom 22. Dezember 2016 genehmigten Ausbildungsstandards, in der Folge als Ausbildungsstandard bezeichnet, sowie des Dekretes des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung.

Artikel 2
Zielgruppe der Lehrgänge

1. Die Ausbildungslehrgänge sind für jene Personen gedacht, die die Befähigung als „Installateur und außerordentlicher Instandhalter von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen“/“Installateurin und außerordentliche Instandhalterin von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen“ erlangen wollen.

2. Die Fortbildungslehrgänge sind an jene Personen gerichtet, die bereits die Befähigung zur Installation und außerordentlichen Instandhaltung von energetischen Anlagen erlangt haben.

Artikel 3
Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildungslehrgänge

1. Voraussetzung für die Teilnahme am Ausbildungslehrgang ist eine gute mündliche und schriftliche Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache. Diese Kenntnis kann durch einen Aufnahmetest überprüft werden, der bei der Ausbildungsorganisation durchgeführt wird, welche die entsprechenden Ergebnisunterlagen aufbewahrt.

Artikel 4
Gliederung und Dauer des Ausbildungslehrgangs

1. Da es unterschiedliche Arten von energetischen Anlagen gibt (Biomassekessel, -kamine und -öfen, solare Photovoltaik- und Solarwärmesysteme auf Gebäuden, oberflächennahe geothermische Systeme und Wärmepumpen) werden spezifische Standards für folgende vier Großbereiche festgelegt, die auf einem gemeinsamen Grundmodul aufbauen:

a) Biomasse zur energetischen Nutzung,

b) Wärmepumpen für Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung,

c) thermische Solaranlagen,

d) Photovoltaik- und Photothermieanlagen.

2. Der Lehrgang gliedert sich in zwei Teile, und zwar in einen theoretischen, der auch im Fernunterricht angeboten werden kann, und in einen praktischen, der in Einrichtungen durchzuführen ist, welche die Voraussetzungen laut Artikel 8 erfüllen.

3. Gegenstand des Grundmoduls ist die allgemeine Abhandlung des Themas der Nutzung von erneuerbaren Energien im nationalen und europäischen Kontext mit entsprechenden Hinweisen auf die allgemeinen, die technischen und die Sicherheitsbestimmungen zur Installation und Wartung, auch außerordentlicher Natur, von energetischen Anlagen.

4. Die einzelnen, nach Großbereichen getrennten Richtungsmodule gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil beinhaltet vor allem Tätigkeiten der physischen Installation und der außerordentlichen Instandhaltung der Anlagen.

5. Anhang 1 des Ausbildungsstandards ist die Grundlage für die Planung der einzelnen Lehrgangsrichtungen, die sich konkret auf den jeweiligen Großbereich beziehen müssen.

6. Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 80 Unterrichtsstunden, die wie folgt unterteilt werden:

a) 20 Stunden für das Grundmodul,

b) 60 Stunden für die Richtungsmodule, von diesen wenigstens 20 für den praktischen Teil.

Artikel 5
Abschlussprüfung und Befähigungsnachweis

1. Um zur Abschlussprüfung des Ausbildungslehrgangs zugelassen zu werden, müssen wenigstens 80 % der gesamten Stunden des Lehrgangs besucht worden sein.

2. Die Abschlussprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung, welche separat gewertet werden. Die praktische Prüfung dient zur Überprüfung der korrekten Installation der energetischen Anlagen.

3. Die Prüfungen müssen von der Ausbildungsorganisation nach den Grundsätzen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verfahren organisiert und durchgeführt werden.

4. Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn eine Note von wenigstens 6/10 in beiden Teilprüfungen erreicht wird. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten aus der theoretischen und der praktischen Prüfung.

5. Nach Bestehen der Abschlussprüfung wird der Nachweis der Befähigung zum Beruf „Installateur und außerordentlicher Instandhalter von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen“/“Installateurin und außerordentliche Instandhalterin von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen“ ausgestellt.

6. Der Befähigungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

a) Name der Person, die zur Ausbildung und Zertifizierung akkreditiert und/oder autorisiert ist,

b) Persönliche Daten des Nachweisinhabers/der Nachweisinhaberin,

c) Titel des Lehrgangs und zugrundeliegende Gesetzgebung,

d) Großbereich, auf welchen sich die Ausbildung bezieht,

e) Dauer des Lehrganges,

f) Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin.

Artikel 6
Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission wird vom Direktor/von der Direktorin der für die deutsche oder die italienische Berufsbildung zuständigen Organisationseinheit der Landesverwaltung ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, und zwar

a) dem Direktor/der Direktorin einer Berufsschule oder einer von diesem/dieser designierten Lehrperson oder einer Lehrkraft des Lehrgangs,

b) einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin mit einer einschlägigen Qualifikation, ernannt auf Vorschlag einer der in Südtirol repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen,

c) einem/einer Angestellten der für die deutsche oder die italienische Berufsbildung zuständigen Organisationseinheit der Landesverwaltung.

2. In der Prüfungskommission muss ein ausgewogenes Geschlechter- und Sprachgruppenverhältnis gewährleistet werden. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

Artikel 7
Anerkennung von Bildungsguthaben

1. Für die Teilnahme am Ausbildungslehrgang kann die Anerkennung von Bildungsguthaben vorgesehen werden.

Artikel 8
Anforderungen an die Einrichtungen und die Ausstattung

1. Die Ausbildungsorganisation muss über Einrichtungen und Ausstattung verfügen, die zur Durchführung der vorgeschriebenen Ausbildung geeignet sind.

2. Insbesondere müssen die Labors für die Durchführung der praktischen Tätigkeiten der jeweiligen Lehrgangsrichtung entsprechend ausgestattet sein.

3. Die praktische Ausbildung erfolgt durch Anschauungs- und Beispielübungen im Klassenzimmer und im Labor mit didaktischen Geräten und Schaltungen und/oder auf Simulatoren unter Sicherheitsbedingungen, und zwar in Bezug auf die verschiedenen Arbeitsprozesse des Installateurs/der Installateurin:

a) Auswahl der Komponenten,

b) Zustand, Kontrolle und Funktionsweise der Anlage,

c) Abnahme,

d) Wartung.

4. In den Labors muss die Möglichkeit gegeben sein, die Verwendung von Montagewerkzeugen, -verfahren und -techniken, die typisch für den hydraulischen, mechanischen und elektrischen Anlagenbau sind, sowie die Durchführung von thermohydraulischen, elektrischen, Temperatur- und Druckmessungen usw. zu üben. Außerdem müssen die Labors über die notwendige Ausstattung für mechanische, thermohydraulische und Elektroarbeiten zur Montage der Komponenten und zur Inbetriebnahme der Anlage verfügen.

5. Abgesehen von den Werkzeugen, Maschinen, Mess-, Kontroll- und Überwachungsgeräten und Instrumenten zur Messung elektrischer und physischer Größen unterscheiden sich die Labors je nach Lehrgangsrichtung, so dass den Lehrkräften und Teilnehmern verschiedene Modelle von Geräten mit unterschiedlichen aktuell gängigen Technologien und komplette potentiell funktionierende Anlagenbausysteme mit der Möglichkeit der Simulation von Überprüfungen, Montagen und Instandhaltungen der einzelnen Komponenten und der Simulation von eventuellen Störungen zur Verfügung stehen. In den Labors muss außerdem die geltende Gesetzgebung über die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden. Die Labors müssen nicht Eigentum der Ausbildungsorganisation sein, diese muss aber bei Bekanntmachung des Lehrgangs darüber verfügen können und angeben, welche benutzt werden.

6. Das Land kann Stichprobenkontrollen über die Eignung der Labors durchführen.

Artikel 9
Anforderungen an die Ausbilder/Ausbilderinnen

1. Die Ausbilder/Ausbilderinnen müssen sowohl eine wenigstens fünfjährige, dokumentierte Erfahrung in der Projektierung und/oder Führung und/oder Wartung von energetischen Anlagen als auch eine angemessene Kenntnis der Gesetzgebung und des Rechts im Bereich der spezifischen Unterrichtsthematik haben.

2. Als Ausbilder/Ausbilderinnen können auch Techniker/Technikerinnen tätig sein, die bei Herstellern von Technologien arbeiten und wenigstens fünf Jahre Arbeitserfahrung im betreffenden Sektor haben.

Artikel 10
Pflichtfortbildung

1. Die Fortbildung ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung, verpflichtend.

2. Die Fortbildungslehrgänge haben eine Mindestdauer von 16 Stunden und bestehen aus einem theoretischen Teil, der auch im Fernunterricht angeboten werden kann, und einem praktischen Teil. Die vollständige Teilnahme am Lehrgang ist verpflichtend Am Ende des Lehrgangs wird ein Nachweis ausgestellt.

3. Für die Durchführung der Fortbildungslehrgänge müssen die Vorschriften über Ausstattung und Labors gemäß Artikel 8 nicht eingehalten werden. Der Fortbildungsveranstalter muss aber über Einrichtungen verfügen, die zur Vermittlung der Inhalte des jeweiligen Fortbildungslehrgangs geeignet sind. Die Ausbilder/Ausbilderinnen müssen die in Artikel 9 genannten Voraussetzungen haben.

Artikel 11
Inhalte der Fortbildungslehrgänge

1. Folgende Themenbereiche zählen zu den verpflichtenden Inhalten der Fortbildungslehrgänge:

a) Klimaschutz (Klimaveränderung, Energienutzung, Wirtschaftlichkeit von Energiemaßnahmen),

b) Gesetzliche Vorschriften (staatliche Be-stimmungen, Landesgesetzgebung, insbesondere Handwerksordnung, Brandverhütung, Betrieb von Heizanlagen), nationale und internationale technische Normen.

2. Für die vier Großbereiche werden folgende Inhalte festgelegt:

a) Biomasse

1) Brennstoff: Materielle und qualitative Eigenschaften von Holz, Holzhackschnitzel und Pellets, Umwandlung von Maßeinheiten, Zertifizierungssysteme (EN Plus),

2) Kamin: Beispiele von unfachgerechter Installation von Abgasanlagen, Bezeichnungen für Materialien und Produkte, Überprüfung des Belüftungssystems, Dokumente und Anforderungen für die Installation und Wartung der Anlage, die Verbrennung von fester Biomasse: Vorgang, die wichtigsten Reaktionen, Berechnung, Darstellung einer modernen mit Biomasse betriebenen Heizanlage,

3) Hydraulik: Systemlösungen: Ausdehnungsgefäß und Speicher (Dimensionierung und hydraulische Konfiguration), hydraulische Verteiler, Inbetriebnahme, Unterweisung des Benutzers/der Benutzerin, Heizkreise und hydraulische Sicherheitsvorrichtungen, Schlammabscheider und Luftabscheider,

4) Planung und Auslegung von Hybridsystemen: Anlagenschema, Biomassekessel und Solarthermie, Anlagenschema zur Integration von Biomassekesseln, bedarfsgerechte hydraulische Leistung, Wasseraufbereitung.

b) Wärmepumpen:

1) Physikalische Grundlagen und Funktionsweise einer Wärmepumpe sowie Prinzipien des Wärmepumpenkreislaufs,

2) Zusammenhang zwischen niedrigen Temperaturen des Kondensators, hohen Temperaturen des Verdampfers und der Systemeffizienz,

3) Ermittlung der Leistungszahl und des jahreszeitbedingten Leistungsfaktors, Verständnis der Bauteile, Kompressor, Expansionsventil, Verdampfer, Kondensator, Zubehör, Schmieröl, Kältemittel, Überhitzung und Unterkühlung,

4) Kühlmöglichkeiten mit Wärmepumpen,

5) Aerothermische, geothermische und hydrothermische Ressourcen sowie Vorschriften zu deren Nutzung,

6) Boden-, Grundwasser- und Quellentemperaturen in den verschiedenen Regionen,

7) Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit,

8) Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden,

9) Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen,

10) Sicherheitsbestimmungen und -vorkehrun-gen,

11) Luftfilterung,

12) Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption,

13) Messungen an den drei unterschiedlichen WP-Systemen (aerothermisch, geothermisch, hydrothermisch),

14) Fehleranalyse,

15) Ermittlung der Leistungszahl und Bestimmungen zur Leistung der Wärmepumpe.

c) Solarthermie

1) Faktoren der thermischen Sonnenenergienutzung,

2) Einsatzmöglichkeiten der unterschiedlichen Systeme der solaren Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung,

3) Rohrleitungen, Armaturen, Wärmetauscher,

4) Solarpumpe und Sicherheitseinrichtungen,

5) Regelung, Fühler,

6) Solarflüssigkeit,

7) Inbetriebnahme und Wartung.

d) Photovoltaik

1) Funktionsweise der Anlagen, Komponenten, Größe und entsprechend benötigte Leistung, Energie, Jahresproduktion, Jahresverbrauch,

2) zollrechtliche Bestimmungen (Stromproduktion, Akzisen, Einsparungen, Eichungen, Register),

3) Wartung der Anlage: Zeitraum, Art der Wartung, Zugänglichkeit der Anlagen; Nachbetreuung der Anlagen: Übermittlung Daten, Nacheichungen, Produktionsregister.

Artikel 12
Verweis

1. Für alle in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich vorgesehenen Sachverhalte wird auf den Ausbildungsstandard verwiesen.

 

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