1. Die Ausbildungsorganisation muss über Einrichtungen und Ausstattung verfügen, die zur Durchführung der vorgeschriebenen Ausbildung geeignet sind.
2. Insbesondere müssen die Labors für die Durchführung der praktischen Tätigkeiten der jeweiligen Lehrgangsrichtung entsprechend ausgestattet sein.
3. Die praktische Ausbildung erfolgt durch Anschauungs- und Beispielübungen im Klassenzimmer und im Labor mit didaktischen Geräten und Schaltungen und/oder auf Simulatoren unter Sicherheitsbedingungen, und zwar in Bezug auf die verschiedenen Arbeitsprozesse des Installateurs/der Installateurin:
a) Auswahl der Komponenten,
b) Zustand, Kontrolle und Funktionsweise der Anlage,
c) Abnahme,
d) Wartung.
4. In den Labors muss die Möglichkeit gegeben sein, die Verwendung von Montagewerkzeugen, -verfahren und -techniken, die typisch für den hydraulischen, mechanischen und elektrischen Anlagenbau sind, sowie die Durchführung von thermohydraulischen, elektrischen, Temperatur- und Druckmessungen usw. zu üben. Außerdem müssen die Labors über die notwendige Ausstattung für mechanische, thermohydraulische und Elektroarbeiten zur Montage der Komponenten und zur Inbetriebnahme der Anlage verfügen.
5. Abgesehen von den Werkzeugen, Maschinen, Mess-, Kontroll- und Überwachungsgeräten und Instrumenten zur Messung elektrischer und physischer Größen unterscheiden sich die Labors je nach Lehrgangsrichtung, so dass den Lehrkräften und Teilnehmern verschiedene Modelle von Geräten mit unterschiedlichen aktuell gängigen Technologien und komplette potentiell funktionierende Anlagenbausysteme mit der Möglichkeit der Simulation von Überprüfungen, Montagen und Instandhaltungen der einzelnen Komponenten und der Simulation von eventuellen Störungen zur Verfügung stehen. In den Labors muss außerdem die geltende Gesetzgebung über die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden. Die Labors müssen nicht Eigentum der Ausbildungsorganisation sein, diese muss aber bei Bekanntmachung des Lehrgangs darüber verfügen können und angeben, welche benutzt werden.
6. Das Land kann Stichprobenkontrollen über die Eignung der Labors durchführen.