1. Um zur Abschlussprüfung des Ausbildungslehrgangs zugelassen zu werden, müssen wenigstens 80 % der gesamten Stunden des Lehrgangs besucht worden sein.
2. Die Abschlussprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung, welche separat gewertet werden. Die praktische Prüfung dient zur Überprüfung der korrekten Installation der energetischen Anlagen.
3. Die Prüfungen müssen von der Ausbildungsorganisation nach den Grundsätzen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verfahren organisiert und durchgeführt werden.
4. Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn eine Note von wenigstens 6/10 in beiden Teilprüfungen erreicht wird. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten aus der theoretischen und der praktischen Prüfung.
5. Nach Bestehen der Abschlussprüfung wird der Nachweis der Befähigung zum Beruf „Installateur und außerordentlicher Instandhalter von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen“/“Installateurin und außerordentliche Instandhalterin von mit erneuerbaren Energien betriebenen energetischen Anlagen“ ausgestellt.
6. Der Befähigungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
a) Name der Person, die zur Ausbildung und Zertifizierung akkreditiert und/oder autorisiert ist,
b) Persönliche Daten des Nachweisinhabers/der Nachweisinhaberin,
c) Titel des Lehrgangs und zugrundeliegende Gesetzgebung,
d) Großbereich, auf welchen sich die Ausbildung bezieht,
e) Dauer des Lehrganges,
f) Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin.