1. Da es unterschiedliche Arten von energetischen Anlagen gibt (Biomassekessel, -kamine und -öfen, solare Photovoltaik- und Solarwärmesysteme auf Gebäuden, oberflächennahe geothermische Systeme und Wärmepumpen) werden spezifische Standards für folgende vier Großbereiche festgelegt, die auf einem gemeinsamen Grundmodul aufbauen:
a) Biomasse zur energetischen Nutzung,
b) Wärmepumpen für Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung,
c) thermische Solaranlagen,
d) Photovoltaik- und Photothermieanlagen.
2. Der Lehrgang gliedert sich in zwei Teile, und zwar in einen theoretischen, der auch im Fernunterricht angeboten werden kann, und in einen praktischen, der in Einrichtungen durchzuführen ist, welche die Voraussetzungen laut Artikel 8 erfüllen.
3. Gegenstand des Grundmoduls ist die allgemeine Abhandlung des Themas der Nutzung von erneuerbaren Energien im nationalen und europäischen Kontext mit entsprechenden Hinweisen auf die allgemeinen, die technischen und die Sicherheitsbestimmungen zur Installation und Wartung, auch außerordentlicher Natur, von energetischen Anlagen.
4. Die einzelnen, nach Großbereichen getrennten Richtungsmodule gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil beinhaltet vor allem Tätigkeiten der physischen Installation und der außerordentlichen Instandhaltung der Anlagen.
5. Anhang 1 des Ausbildungsstandards ist die Grundlage für die Planung der einzelnen Lehrgangsrichtungen, die sich konkret auf den jeweiligen Großbereich beziehen müssen.
6. Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 80 Unterrichtsstunden, die wie folgt unterteilt werden:
a) 20 Stunden für das Grundmodul,
b) 60 Stunden für die Richtungsmodule, von diesen wenigstens 20 für den praktischen Teil.