1. Die Gleichstellung ist unter folgenden Bedingungen möglich:
a) Der in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworbene Meisterbrief wurde in einem Beruf erworben, der einem Beruf im Verzeichnis der Meisterberufe im Handwerk laut Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes im Wesentlichen entspricht.
b) Der in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworbene Meisterbrief wurde von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben ausgestellt.
c) Die antragstellende Person weist durch entsprechende Unterlagen nach, dass dem Meisterbrief ein Qualifizierungsverfahren zugrunde liegt, das den Mindeststandards laut Artikel 3 entspricht.
2. Ebenso kann beantragt werden, dass in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland absolvierte Teile der Meisterprüfung mit den Prüfungsteilen Unternehmensführung oder Berufspädagogik laut Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes gleichgestellt werden, sofern sie diesen entsprechen.
3. Die Gleichstellung verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem entsprechenden Südtiroler Meisterbrief verbundenen Rechte.