(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 1, Absatz 2 angeführten nachfolgenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrags wird die Positionszulage gemäß Artikel 2 wie folgt berechnet: Die Summe der den Führungskräften monatlich auszuzahlenden Positionszulagen und persönlichen, auf das Ruhegehalte anrechenbaren Lohnelemente entspricht, unter Berücksichtigung der Anzahl der Tage pro Monat, der Summe der den Führungskräften im Mai 2018 ausbezahlten Funktionszulagen und persönlichen, auf das Ruhegehalt anrechenbaren Lohnelemente. Von der so errechneten Summe wird das ab dem 1. Juni 2018 zustehende persönliche, auf das Ruhegehalt anrechenbare Lohnelement abgezogen und als solches ausbezahlt. Die Differenz wird bis zum Erreichen von vierzig Prozent der oben genannten Summe als fixe Positionszulage, und für den darüber hinaus gehenden Teil, als variable Positionszulage ausbezahlt.