(1) Mit Wirkung vom 1. Juni 2018 sind die von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen geregelten Direktionszulagen (rectius: Funktionszulagen) der Führungskräfte und der ähnlichen Aufträge in eine Positionszulage umgewandelt.