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Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 508
Genehmigung der "Leitlinien des Departments für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebs" - Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 395 vom 31.03.2015

ANLAGE A

Leitlinien des Departments für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebs

A) Definition

Das Department für Gesundheitsvorsorge ist die Organisationseinheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs, die mit den Tätigkeiten für die allgemeine Gesundheitsvorsorge und die öffentliche Gesundheit auf Betriebsebene betraut ist.

Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 in geltender Fassung bezeichnet das Department für Gesundheitsvorsorge als Referenzzentrum des nationalen Gesundheitsdienstes / des Landesgesundheitsdienstes, das den Schutz der allgemeinen Gesundheit gewährleistet; dabei werden Ziele der Gesundheitsförderung, der Prävention von Krankheiten und Behinderungen, der Verbesserung der Lebensqualität und folglich die Umsetzung des ersten wesentlichen Betreuungsstandards (in geltender Fassung), nämlich die „Allgemeine Gesundheitsvorsorge und öffentliche Gesundheit“, welche alle Präventionsmaßnahmen umfasst, die sich an die Allgemeinheit und an Einzelpersonen richten, verfolgt.

Um diese Aufgaben auszuführen, bedient sich das Department epidemiologischer Instrumente, ergreift Maßnahmen für Information und Gesundheitserziehung und auch zur Überwachung der Einhaltung der spezifischen Bestimmungen im Bereich.

B) Zuständigkeiten des Departments für Gesundheitsvorsorge

Das Department für Gesundheitsvorsorge wendet den Landespräventionsplan, den Landesgesundheitsplan und die damit verbundenen Fachpläne an, wobei insbesondere die Projekte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Programme des Nationalen Gesundheitsplanes berücksichtigt werden.

Das Department überprüft und beurteilt zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Daten, welche Gesundheit, Umwelt und andere Aspekte der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche betreffen und teilt der Abteilung Gesundheit jährlich die entsprechenden Ergebnisse mit, wobei es auf die Belange von besonderer Bedeutung hinweist.

Das Department setzt direkt Vorbeugemaßnahmen um, es fördert Maßnahmen, um die Ursachen von Gefahren und Krankheiten zu ermitteln und zu beseitigen, die umweltbedingten bzw. menschlichen oder tierischen Ursprungs sind, und koordiniert oder arbeitet bei Maßnahmen mit, die von anderen Gesundheitseinrichtungen und nichtsanitären Einrichtungen initiiert werden. Die Anwendung von EU-Normen, von nationalen Bestimmungen und von Landesbestimmungen hat jedoch in jedem Fall Priorität.

Das Department setzt Prioritäten im Bereich der Prävention für die interdisziplinären Bereiche, die verschiedene dem Department angegliederte Strukturen und Dienste betreffen, und fördert Studien, Projekte und Forschungen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, auch auf Anweisung der Landesregierung.

Das Department erarbeitet Richtlinien, Arbeitsprotokolle und Programme für Präventionsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen und zeigt den zuständigen Strukturen jene Bereiche auf, die von Bedeutung sind.

Neben den klassischen Vorbeugemaßnahmen wie Impfungen und Screenings werden Maßnahmen ergriffen, um dem Auftreten von chronisch-degenerativen Erkrankungen vorzubeugen, dem Entstehen einiger Tumorerkrankungen entgegenzuwirken, um Unfälle zu vermeiden und auf umweltschädigende Einflüsse aufmerksam zu machen.

Gesundheitserzieherische Maßnahmen sollen auf dem Territorium gezielt und regelmäßig aufgezeigt und umgesetzt werden.

Es übt in allen seinen Zuständigkeiten Überwachungstätigkeit aus.

Das Departement arbeitet insbesondere mit folgenden betriebsexternen Einrichtungen zusammen:

a) den zuständigen Einheiten der Landesverwaltung der Autonomen Provinz Bozen;

b) dem Institut für Tierseuchenbekämpfung;

c) anderen spezifischen nationalen und internationalen Einrichtungen.

C) Aufgaben und Befugnisse des Departments für Gesundheitsvorsorge

Das Department für Gesundheitsvorsorge nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse wahr, die im Art. 7-ter des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 festgelegt sind:

a) die Koordinierung der Leistungen der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes, welche von den Organisationseinheiten des Departments erbracht werden, sowie der nicht direkt erbrachten Leistungen durch Schaffung eines Netzwerks zwischen dem Department und den verschiedenen Leistungserbringern,

b) die Vorbeugung und die Kontrolle der Verbreitung von Infektionskrankheiten und parasitären Krankheiten in der Bevölkerung,

c) die Vorbeugung und die Kontrolle der Risikofaktoren im Lebens- und Arbeitsumfeld,

d) die Überwachung und die Vorsorge im Bereich Ernährung,

e) die Lebensmittelsicherheit bei Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft,

f) die öffentliche Gesundheit im Bereich Veterinärmedizin, einschließlich der epidemiologischen Überwachung der Tierbestände und Vorbeugung von Infektions- und parasitären Krankheiten, sowie veterinärmedizinische Arzneimittelaufsicht, Hygiene in der Tierzucht und in den tierischen Produktionen, Futtermittelsicherheit,

g) der Schutz der Gesundheit bei sportlichen Tätigkeiten,

h) die Gesundheitsförderung und Prävention von chronisch-degenerativen Krankheiten in Zusammenarbeit auch mit den anderen betrieblichen Diensten und Departments,

i) unter Beibehaltung der Prioritäten bezüglich der Anwendung internationaler, nationaler oder Landesbestimmungen, bestimmt es Programme und Erhebungen mit Prioritätscharakter, welche verschiedene dem Department angegliederte Dienste betreffen, verfolgt deren Ausführung und macht Verbindungen zwischen den verschiedenen Diensten und Institutionen ausfindig.

D) Zusammensetzung des Departments und Organisationsmodell

Dem Department für Gesundheitsvorsorge gehören folgende medizinische Organisationseinheiten an:

a) Hygiene und öffentliche Gesundheit, einschließlich der Sektion für Umweltmedizin,

b) Vorsorge und Sicherheit am Arbeitsplatz,

c) Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft und bei der Ernährung,

d) Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln tierischer Herkunft,

e) Tiergesundheit,

f) Hygiene in der Tierzucht, bei Futtermitteln und bei tierischen Produktionen,

g) Sportmedizin,

h) Prävention chronischer Erkrankungen, Screenings, Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung.

Das Department für Gesundheitsvorsorge arbeitet innerhalb des Departments mit Formen der betrieblichen Zusammenarbeit, die von der Betriebsordnung festgelegt werden.

In der Betriebsordnung wird, was die Lebensmittelsicherheit und den Bereich der Inspektionen anbelangt, die verbindliche Zusammenarbeit zwischen der Organisationseinheit Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft und bei der Ernährung und der Organisationseinheit Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln tierischer Herkunft festgelegt.

Im Department für Gesundheitsvorsorge ist weiters eine technisch-administrative Organisationseinheit mit folgenden Aufgaben und Befugnissen vorgesehen:

1. Sekretariat,

2. Koordinierung zwischen den Organisationeinheiten und den zuständigen Landesämtern,

3. Unterstützung bei der Personalverwaltung,

4. Mitarbeit bei der Verwaltung des dem Department zugewiesenen Budgets,

5. Mitarbeit im Bereich Controlling,

6. Ausarbeitung von Verwaltungsakten,

7. Sanktionsverfahren,

8. Abhaltung und Protokollierung der Treffen des Komitees des Departments.

Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Departments für Gesundheitsvorsorge ist durch die Strukturen und ihre Organisationseinheiten gewährleistet.

E) Das Komitee des Departments

Das Department stützt sich auf ein Komitee, das ein Kollegial- und Beratungsorgan mit richtungsweisenden, vorschlagenden, überwachenden und überprüfenden Funktionen darstellt. Dem Komitee des Departments gehören der Direktor des Departments, der den Vorsitz führt, die Verantwortlichen der dem Department direkt angehörenden Organisationseinheiten und der Koordinator des Departments an. Ein Mitglied der technisch-administrativen Organisationseinheit kann am Komitee des Departments zur Protokollierung der Treffen teilnehmen.

Dieses trifft sich regelmäßig zu ordentlichen Versammlungen und, auf Antrag des Direktors des Departments oder der Mehrheit der Mitglieder, zu außerordentlichen Versammlungen. Der Betriebsdirektion wird eine Kopie der Einberufung und der Sitzungsprotokolle des Komitees übermittelt.

Für die Gültigkeit der Versammlung bedarf es der Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Komitees (50% + 1). Das Komitee genehmigt die Tagesordnungspunkte mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Das Komitee des Departments muss im Einklang mit der Betriebsordnung Regeln zur Arbeitsweise einführen.

An den Sitzungen des Komitees können, ohne Stimmrecht, ein Vertreter der Sanitätsdirektion, ein Vertreter der Pflegedirektion sowie ein Vertreter der zuständigen Einheiten der Landesverwaltung der Autonomen Provinz Bozen teilnehmen.

Bei Bedarf und auch auf Vorschlag des Komitees des Departments ist der Direktor des Departments befugt, zu den Sitzungen des Komitees andere Mitarbeiter der Dienste und externe Fachleute, einen Vertreter der frei wählbaren Kinderärzte und einen Vertreter der Ärzte für Allgemeinmedizin einzuladen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

Die Ernennung der Mitglieder des Komitees des Departments erfolgt mit Maßnahme des Generaldirektors des Sanitätsbetriebs und hängt mit der Dauer des Auftrags des Departmentsdirektors zusammen.

F) Aufgaben und Befugnisse des Komitees des Departments

Das Komitee nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

a) es überwacht die korrekte Durchführung homogener Präventions- und Versorgungsmaßnahmen im Department und zwischen den Departments auf dem gesamten Landesgebiet, die auf Betriebsdirektionsebene validiert werden;

b) es erteilt Hinweise für die Planung und Durchführung der Informations- und Ausbildungstätigkeiten in seinen Zuständigkeitsbereichen;

c) es schlägt Lösungen für die Überwindung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele vor;

d) es gibt Hinweise in Bezug auf die Gewährleistung von Qualität und die Regelungen für die Berichterstattung über die durchgeführten Tätigkeiten;

e) es schlägt die Referenten und die Verantwortlichen für betriebliche Projekte im Bereich Prävention vor;

f) es gibt unverbindliche Stellungnahmen über Diagnose- und/oder Präventionsprotokolle und Verfahren sowie operative Standards ab, die darauf abzielen, die Modalitäten und die Inhalte der betrieblichen Zusammenarbeit zu vereinheitlichen, welche von den beteiligten Organisationseinheiten, internen eigens eingesetzten Arbeitsgruppen oder anderen Personen vorgeschlagen werden.

Weitere spezifische Funktionen werden in der Betriebsordnung des Sanitätsbetriebs festgelegt.

G) Der Direktor des Departments

Der Direktor des Departments ist auf organisatorischer Ebene den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten übergeordnet.

Der Direktor des Departments wird unter den Direktoren der komplexen Organisationseinheiten ausgewählt, die dem Department angehören, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser Funktion haben, und vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt. Der Direktor des Departments bestimmt seinen Stellvertreter unter den Verantwortlichen der Strukturen mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit, wobei die Ausgewogenheit der Berufsgruppen gewährleistet wird.

Die Dauer des Auftrages des Direktors des Departments beträgt maximal fünf Jahre und ist erneuerbar.

Der Auftrag kann mit stichhaltiger Begründung vor Ablauf der im Ernennungsakt vereinbarten Zeit durch Entscheidung des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes nach Anhören des Sanitätsdirektors und des Pflegedienstdirektors widerrufen werden.

Der Direktor des Departments ist dem Generaldirektor gegenüber für die Organisation, die Verwaltung sowie die Erreichung der betrieblichen Ziele im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen verantwortlich. Der Direktor des Departments hat Koordinierungsbefugnis gegenüber den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten und unterstützt diese.

Der Direktor des Departments wird vom Koordinator des Departments unterstützt und ist auf der Grundlage der mit den betrieblichen Maßnahmen zur strategischen Planung und zur Jahresplanung zugewiesenen Ressourcen sowie der mit dem Generaldirektor vereinbarten Ziele, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, insbesondere dafür zuständig, dass die in die Zuständigkeit des Departments für Gesundheitsvorsorge fallenden Gesundheitsleistungen effizient und wirksam erbracht werden, sowie dafür, die Ausrichtung, Ziele, Tätigkeiten und Ressourcen mit den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten und den jeweiligen Koordinatoren der Gesundheitsberufe zu verhandeln und zu bewerten. Innerhalb Juli des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres bewertet der Generaldirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion die Ergebnisse, die vom Direktor des Departments erzielt wurden.

Der Direktor des Departments ist insbesondere für Folgendes zuständig:

a) Verantwortung für die Gesamtorganisation und Arbeitsweise der Organisationseinheit und Umsetzung der mit der Betriebsdirektion vereinbarten Organisationsmodelle;

b) die Aufgabe der Betriebsdirektion, nach Rücksprache mit dem Komitee, die Jahres- und Mehrjahresziele vorzuschlagen, zu besprechen und festzulegen und die Verwirklichung der im Voraus festgelegten Ziele zu gewährleisten;

c) die Koordinierung der Tätigkeiten betreffend die Organisationeinheiten und der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit zur Erreichung der vom Jahresplan festgelegten Ziele;

d) die periodische Überprüfung der verwirklichten Ziele zur Erreichung der Jahresziele;

e) die Verhandlung, gemäß den mit den Verantwortlichen der dem Department angehörenden Organisationseinheiten und den jeweiligen Koordinatoren der Gesundheitsberufe getroffenen Vereinbarungen, des Budgets des Departments mit der Betriebsdirektion und die Zuweisung der Personal- und Finanzmittel an jeden einzelnen Organisationseinheiten, auf der Grundlage der mit der Betriebsdirektion vereinbarten Ziele und Arbeitspläne;

f) die Überprüfung der Erreichung der Ziele, der Ergebnisse der Tätigkeiten und der Qualität der erbrachten Leistungen sowie der Arbeitsbelastung des Personals;

g) die Förderung und die Koordinierung des allgemeinen Tätigkeitsprogramms des Departments und die Gesundheitsförderung und -erziehung auf Betriebsebene;

h) die Koordinierung der komplexen Programme der öffentlichen Gesundheit, die nicht auf die Tätigkeiten der einzelnen Organisationseinheiten zurückzuführen sind;

i) die Einsetzung von ständigen und nichtständigen Arbeitsgruppen, die sich aus Mitarbeitern der verschiedenen Organisationseinheiten zusammensetzen, nach Anhörung des Komitees des Departments;

j) die direkte Verwaltung des Anteils an Ressourcen für die Durchführung der Tätigkeiten der technisch-administrativen Organisationseinheit des Departments für Gesundheitsvorsorge;

k) die Organisation und die Verwaltung der multidisziplinär ausgerichteten Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Departments für Gesundheitsvorsorge bei auftretenden allgemeinen Notfällen in der Bevölkerung. Die entsprechenden Maßnahmen gelten auf Betriebsebene und sind für alle eingebundenen Organisationseinheiten verbindlich;

l) die Vertretung des Departments in den Beziehungen zum Generaldirektor, den externen Gremien und Einrichtungen. Der Direktor des Departments ist Mitglied des Rates der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften;

m) die Einberufung des Komitees des Departments unter dessen Vorsitz;

n) die Umsetzung der Entscheidungen, die im Komitee getroffen worden sind, nach innen und nach außen, mit Befugnissen und unter direkter Übernahme von Verantwortung;

o) die Festlegung des Inhaltes der zu erbringenden Leistungen jedes einzelnen beteiligten Organisationseinheiten, um eine einheitliche Leistungserbringung und Organisation auf Landesebene zu gewährleisten, die den geltenden Bestimmungen entsprechen;

Das Organisationsmodell des Departments für Gesundheitsvorsorge wird in der Betriebsordnung festgelegt, soweit es nicht in den obgenannten Leitlinien geregelt ist. Das Department für Gesundheitsvorsorge muss ein Reglement zur Arbeitsweise einführen, das mit Beschluss des Generaldirektors, der gemäß Art. 5 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3 der präventiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit unterliegt, genehmigt wird.

H) Der Koordinator des Departments

Der Koordinator des Departments wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen auf Vorschlag des Pflegedirektors ernannt und unter den Koordinatoren des nichtärztlichen Gesundheitspersonals der Strukturen, die dem Department für Prävention angehören, auswählt. Der Koordinator des Departments ist Mitglied des Komitees und vertritt darin den Bereich, welchem er angehört.

Die Dauer des Auftrages des Koordinators des Departments ist mit jener des Direktors des Departments gekoppelt. Der Auftrag ist erneuerbar.

Der Auftrag kann mit stichhaltiger Begründung vor Ablauf der im Ernennungsakt vereinbarten Zeit durch Entscheidung des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen jeweils nach Anhörung des Sanitätsdirektors oder des Pflegedirektors widerrufen werden.

Dem Koordinator des Departments sind folgende Zuständigkeiten zuerteilt:

a) er unterstützt den Direktor des Departments in allen Kompetenzbereichen, um die Jahres- und Mehrjahresziele zu erreichen, für die er mitverantwortlich ist.

b) er bespricht die Jahres- und Mehrjahresziele mit den Koordinatoren des nichtärztlichen Gesundheitspersonals der dem Department für Gesundheitsvorsorge angehörenden Strukturen;

 

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