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Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 477
Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule - Vergütungen und Aufwandsentschädigungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 287 vom 30.03.2021)

Anlage

I) Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Vergütungen

1. Den Mitgliedern des Klassenrates der Zulassungsprüfung für Privatisten und Privatistinnen stehen pro Kandidatin oder Kandidaten und Fach Euro 15,61 zu, bis zu einem Höchstbetrag von Euro 858,82.

2. Den internen Mitgliedern der Kommissionen stehen folgende Vergütungen zu: Euro 201,00 pro Klasse und zusätzlich Euro 11,20 pro Kandidat und Kandidatin; für die Funktion als Stellvertreterin oder Stellvertreter des oder der Vorsitzenden: Euro 80,40

3. Den externen Mitgliedern der Kommissionen stehen folgende Vergütungen zu: Euro 455,50 und zusätzlich Euro 13,00 pro Kandidat und Kandidatin; für die Funktion als Stellvertreterin oder Stellvertreter des oder der Vorsitzenden: Euro 80,40

4. Den Vorsitzenden der Kommissionen stehen folgende Vergütungen zu: Euro 630,00 und zusätzlich Euro 18,00 pro Kandidat und Kandidatin

II) Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Aufwandsentschädigungen

1. Den internen Mitgliedern der Kommissionen steht eine Aufwandsentschädigung von Euro 172,00 zu. Falls die internen Mitglieder der Kommissionen während der Prüfungshandlungen einen anderen Prüfungssitz erreichen müssen, steht ihnen dafür die Vergütung der Reise- und Verpflegungskosten im Rahmen der Bestimmungen des Landeskollektivvertrages zu.

2. Den Vorsitzenden und den externen Mitgliedern der Kommissionen stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:

- wenn sie an ihrem Dienstort oder ihrem Wohnsitz ernannt worden sind: Euro 172,00

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz bis zu 20 km entfernt ist: Euro 277,00

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 20 km und bis zu 50 km entfernt ist: Euro 574,00

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 50 km und bis zu 85 km entfernt ist: Euro 916,00

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 85 km entfernt ist: Euro 1.942,00

Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der offiziellen Entfernungstabelle des Landes. Wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Prüfungssitz geringer ist als die Entfernung zwischen Dienstort und Prüfungssitz, ist für die Berechnung der Aufwandsentschädigung die Entfernung Wohnsitz-Prüfungssitz heranzuziehen.

Die Vorsitzenden und externen Mitglieder, die ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol haben, der nicht mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist, erhalten als Vergütung und Aufwandsentschädigung den Pauschalbetrag von Euro 3.200,00.

Die Vorsitzenden und externen Mitglieder der Kommissionen, die ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol haben, der mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist, erhalten als Vergütung und Aufwandsentschädigung den Pauschalbetrag von Euro 3.600,00.

III) Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Vergütungen der außerordentlichen Prüfungssession

1. Für die außerordentliche Prüfungssession sind folgende Vergütungen vorgesehen:

- für die internen Mitglieder der Kommissionen: Euro 50,25 pro Klasse und zusätzlich Euro 11,20 pro Kandidat und Kandidatin; für die Funktion als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission: Euro 20,10

- für die externen Mitglieder der Kommissionen: Euro 56,93 und zusätzlich Euro 13,00 pro Kandidat und Kandidatin; für die Funktion als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission: Euro 20,10

- für den oder die Vorsitzenden der Kommissionen: Euro 78,75 und zusätzlich Euro 18,00 pro Kandidat und Kandidatin

IV) Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Aufwandsentschädigungen der außerordentlichen Prüfungssession

1. Den internen Mitgliedern der Kommissionen steht folgende Aufwandsentschädigung zu: Euro 43,00

2. Den Vorsitzenden und den externen Mitgliedern der Kommissionen stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:

- wenn sie an ihrem Dienstort oder ihrem Wohnsitz ernannt worden sind: Euro 43,00

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz bis zu 20 km entfernt ist: Euro 69,25

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 20 km und bis zu 50 km entfernt ist: Euro 143,50

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 50 km und bis zu 85 km entfernt ist: Euro 229,00

- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 85 km entfernt ist: Euro 485,50

Die Vorsitzenden und externen Mitglieder, die ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol haben, der nicht mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist, erhalten als Vergütung und Aufwandsentschädigung den Pauschalbetrag von Euro 800,00.

Die Vorsitzenden und externen Mitglieder der Kommissionen, die ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol haben, der mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist, erhalten als Vergütung und Aufwandsentschädigung den Pauschalbetrag von Euro 900,00.

V) Allgemeine Bestimmungen

1. Werden Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag bzw. mit Reststundenauftrag bei der staatlichen Abschlussprüfung oder Oberschule als Mitglieder einer Prüfungskommission eingesetzt, sind sie verpflichtet, den Stundenplan und die Modalitäten einzuhalten, wie sie für die Lehrpersonen in Vollzeit vorgesehen sind. Diesen Lehrpersonen steht für den Zeitraum der effektiven Teilnahme an den Prüfungshandlungen, d.h. ab dem Tag der Vorkonferenz durchgehend bis zum letzten Tag der Prüfungshandlungen, dieselbe wirtschaftliche Behandlung zu wie den Lehrpersonen in Vollzeit. Die Ernennung gilt als rechtlicher Titel für die wirtschaftliche Behandlung der betroffenen Lehrpersonen in Vollzeit. Es wird kein eigener individueller Arbeitsvertrag erstellt.

2. Den Lehrpersonen, die für weniger als die Gesamtdauer der Prüfungshandlungen bei der Abschlussprüfung eingesetzt sind (Kommissionsmitglieder, die im Laufe der Prüfungen aus schwerwiegenden, außergewöhnlichen und dokumentierten Gründen ihr Mandat aufgeben müssen und jene, die als Ersatz für die ausgefallenen Kommissionsmitglieder eingesetzt werden), werden Vergütung und Aufwandsentschädigung proportional für die Zeit der effektiven Dienstleistung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Abschlussprüfung ausbezahlt.

3. Die Integrationslehrpersonen, welche bei der Abschlussprüfung der Oberschule eingesetzt sind, erhalten die für die internen Mitglieder der Kommissionen vorgesehene Aufwandsentschädigung

3-bis Die „Lehrpersonen für Konversation in französischer Sprache“, die bereits während des Schuljahres in den EsaBac-Sprachkursen eingesetzt werden, und die auch in den staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschule eingesetzt werden, erhalten die Aufwandsentschädigung, welche den internen Mitgliedern der Prüfungskommissionen zusteht.

4. Die Auszahlung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für das im Dienst stehende Personal (Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art sowie Lehrpersonen der Berufsschulen und Fachschulen des Landes) erfolgt über das Gehaltsamt.

5. Die Zweckbindung und Flüssigmachung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für die Kommissionsmitglieder, die ihren Dienst und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol haben und der Kommissionsmitglieder, die nicht im Dienst der Landesverwaltung stehen, erfolgen über die jeweiligen Schulämter.

6. Den Lehrpersonen der gleichgestellten Schulen stehen dieselben Vergütungen und Aufwandsentschädigungen wie dem Personal im Dienst zu. Die Ausbezahlung der entsprechenden Vergütungen und Aufwandsentschädigungen erfolgt über die jeweilige gleichgestellte Schule. Die von den gleichgestellten Schulen getragenen Ausgaben für die Bezahlung der genannten Vergütungen und Aufwandsentschädigungen werden in der Folge von den jeweiligen Schulämtern rückvergütet.

 

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