(1) Bei der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe erfolgt in den deutschsprachigen und in den italienischsprachigen Schulen die Feststellung der Zweiten Sprache, auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes, durch eine schriftliche Prüfung und ein Prüfungsgespräch.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung werden die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Hören, Lesen und Schreiben und beim fächerübergreifenden Prüfungsgespräch die Kompetenzen im Bereich des Sprechens überprüft.
(3) Die Prüfungskommission legt unter Berücksichtigung der Hinweise der jeweiligen Schulamtsleiterin/des jeweiligen Schulamtsleiters die Kriterien und Modalitäten für die Überprüfung der Kenntnis der Zweiten Sprache fest.
(4) An den ladinischen Schulen werden die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Unterrichtssprachen Italienisch, Deutsch und Ladinisch durch getrennte, gleichwertige schriftliche Prüfungen und durch ein Prüfungsgespräch festgestellt. Die Prüfungskommission legt die Kriterien und Modalitäten für die Überprüfung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Unterrichtssprache fest.