(1) Die staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe erfolgt auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula und besteht an den deutschsprachigen und an den italienischsprachigen Schulen aus vier schriftlichen Prüfungen und einem Prüfungsgespräch und an den ladinischen Schulen aus fünf schriftlichen Prüfungen (Ladinisch, Italienisch, Deutsch, Englisch sowie logisch-mathematischer Bereich) und einem Prüfungsgespräch.
(2) Um den spezifischen Bedürfnissen der Schulen der drei Sprachgruppen in Südtirol zu entsprechen, legen die jeweiligen Schulamtsleiter mit Rundschreiben die organisatorischen und inhaltsspezifischen Aspekte sowie den Ablauf der Staatsprüfungen fest.