(1) Im Zeitraum laut Artikel 18 Absatz 2 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39, werden die in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung fallenden Aufträge ersatzweise von der Prüfstelle laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, erteilt. 3)
(2) Bei der ersatzweisen Auftragserteilung richtet sich die Prüfstelle nach den in Abschnitt VII des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, enthaltenen Vorschriften, welche die Tätigkeit der Kollegialorgane des Landes regeln, sowie nach den internen Vorschriften über ihre Funktionsweise, welche gemäß Artikel Artikel 50 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, erlassen wurden. 4)
(3) Die von der Autonomen Provinz Bozen kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften ermitteln das für die Ausübung der Ersatzbefugnis zuständige Organ im Einklang mit ihrer eigenen Satzung.
(4) Das für die Ausübung der Ersatzbefugnis zuständige Organ leitet das entsprechende Verfahren innerhalb von zehn Tagen ein und übermittelt die im Ersatzweg erlassenen Maßnahmen dem Organ, das den für nichtig erklärten Auftrag erteilt hat, sowie dem/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung.