(1) Die Dokumentation laut Artikel 3 sowie die endgültige Auftragserteilungsmaßnahme müssen innerhalb von sieben Tagen dem/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung der auftragserteilenden Körperschaft übermittelt werden, damit dieser/diese die von Artikel 15 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39, vorgesehene Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann. Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung der Landesverwaltung kann sich zu diesem Zweck der für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Ämter bedienen.
(2) Während der Ausführung des Auftrags muss dessen Inhaber/Inhaberin jährlich bis zum 30. April dem Organ, das den Auftrag erteilt hat, eine Eigenerklärung darüber abgeben, dass keine Unvereinbarkeitsgründe vorliegen.
(3) Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung wacht darüber, dass die Eigenerklärungen von den jeweils zuständigen Führungskräften im Bereich „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Webseite der auftragserteilenden Körperschaft veröffentlicht werden.