(1) Diese Verordnung regelt die Nichterteilbarkeit von Aufträgen und die Unvereinbarkeit mit Aufträgen bei der Autonomen Provinz Bozen sowie bei den von dieser kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften, in Umsetzung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, insbesondere Artikel 18 Absatz 3; zu diesem Zweck wird:
(2)2)