(1) Diese Verordnung regelt die Nichterteilbarkeit von Aufträgen und die Unvereinbarkeit mit Aufträgen bei der Autonomen Provinz Bozen sowie bei den von dieser kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften, in Umsetzung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, insbesondere Artikel 18 Absatz 3; zu diesem Zweck wird:
(2) Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen müssen die Eigenerklärungen laut den Artikeln 3 und 4 nur dann abgeben, wenn sie zusätzlich zu den im Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehenen Zuständigkeiten kraft eines Gesetzes oder aufgrund einer Delegierung mittels Verwaltungsmaßnahme weitere Verwaltungsbefugnisse wahrnehmen, wie beispielsweise den Abschluss von Verträgen oder die Gewährung wirtschaftlicher Vergünstigungen mit eigener Maßnahme.